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Die Arbeitstage und der Entgelt von Betriebsbeamten, deren Jahresarbeitsverdienst fünftausend
Mark übersteigt, sind in die Nachweise nicht mit aufzunehmen (§ 544 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-
versicherungsordnung).
4. In den Nachweisen ist die Art der Tätigkeiten (ob Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motor-
boot-, Segelboot-, Flugzeug-, Freiballon= usw. Haltung) und die Art der verwendeten Kraft genau
anzugeben. Die Art der versicherten Tätigkeit des einzelnen Versicherten muß sich aus der Bezeich-
nung, in welcher Eigenschaft er beschäftigt worden ist (Kutscher, Stallmann, Kraftwagenführer, Boots-
führer usw.), ohne weiteres erkennen lassen.
Ist es dem Unternehmer zweifelhaft, ob er einen Nachweis vorzulegen hat, so wird er, um sich vor
Nachteilen zu schützen, gut tun, die Angaben innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu machen. Die
Gründe, aus denen er seine Verpflichtung zur Vorlegung des Nachweises bezweifelt, sind in der Spalte
„Bemerkungen“ anzugeben.
Für Unternehmer, die den Nachweis versäumt oder unvollständig vorgelegt haben, wird dieser von der
Behörde nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse aufgestellt oder ergänzt. Der Verpflichtete kann zu
diesem Zwecke durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden, der Behörde innerhalb
einer festgesetzten Frist Auskunft zu geben (§ 839 Abs. 3 in Verbindung mit § 800 der Reichs-
versicherungsordnung).
Außerdem können Unternehmer, die ihren Verpflichtungen zur Einreichung der Nachweise nicht
rechtzeitig nachkommen, mit Geldstrafen bis dreihundert Mark belegt werden (8 909 Nr. 3 der Reichs-
versicherungsordnung). Enthalten die Nachwelse für die Prämienberechnung unrichtige tatsächliche An-
gaben, so kann der Unternehmer in Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark genommen werden (§ 908
Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung).