(Zuwachssteuergesetz.) 77
Die Steuerfreiheit tritt nicht ein, wenn der Veräußerer oder sein
Ehegatte den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt.
Zum Nachweise der erforderlichen Grundbesitzwerte genügt die Vor-
legung des Auszugs aus der Ergänzungssteuerrolle oder einer diesem Auszuge
gleichkommenden Bescheinigung der Steuerbehörde.
W. Sachliche Befreiungsgründe.
§ 10.
Zuwachssteuer ist nicht zu erheben:
J.
2.
3.
bei einem Erwerb von Todes wegen;
bei Schenkungen, sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt
ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen;
bei der Begründung, Anderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen
Gütergemeinschaft;
beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Miterben oder Teil-
nehmern an einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zwecke
der Teilung der zum Nachlaß oder zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände ab-
geschlossen werden, sowie beim Erwerb auf Grund eines Zuschlags der in
den vorgenannten Fällen bei Teilung im Wege der Versteigerung einem
Miterben oder Teilnehmer erteilt wird;
5. bei jeder anderen realen Teilung unter Miteigentümern zur gesamten Hand
oder zu ideellen Bruchteilen und Umwandlung von Gesamthandseigentum
in Miteigentum zu ideellen Bruchteilen sowie umgekehrt, soweit hierbei der
Einzelne nicht mehr erhält, als sein bisheriger Anteil betrug;
beim Erwerb der Abkömmlinge von den Eltern, Großeltern und entfern-
teren Voreltern;
beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und seinen
Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Gesellschaft des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder Vereinigung der in § 4 bezeichneten Art; die Steuer-
pflicht tritt ein, soweit nachträglich ein Gesellschafter aufgenommen wird,
der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört;
beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine ausschließlich von Mit-
erben gebildete Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung
der in § 4 bezeichneten Art; die Vorschrift der Nummer 7 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung;