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(Nr. 5.) Ministerialverordnung, betr. Verleihung einer silbernen Brosche an Hebammen.
Vom 6. Januar 1914.
Mit Höchster Genehmigung verordnen wir, nachdem Ihre Königliche Hoheit die
Frau Großherzogin die gnädigste Entschließung gefaßt haben, für die im Groß-
herzogtume tätigen Hebammen ein Ehrenzeichen in Gestalt einer silbernen Brosche
zu stiften, zu diesem Zwecke folgendes:
§ 1.
Die Brosche ist für solche Hebammen bestimmt, die ihren Beruf 25 Jahre
lang in einwandfreier Weise erfüllt haben.
§ 2.
Die Brosche trägt auf der Vorderseite zwei verschlungene F, darüber eine
Krone und darunter die Zahl 25.
Die Rückseite ist flach.
§ 3.
Die Inhaberinnen sind berechtigt, das Ehrenzeichen sowohl in als außer
dem Dienste zu tragen.
Das Ehrenzeichen darf von der Inhaberin nicht verkauft werden; jedoch
dürfen die Erben das Ehrenzeichen gegen eine jeweilig nach den Kosten der Her-
stellung zu bestimmende Vergütung zurückgeben.
8 4.
Die Verleihung erfolgt mit Genehmigung Ihrer Königlichen Hoheit der Frau
Großherzogin und wird durch ein Besitzzeugnis nach anliegendem Muster beurkundet.
Weimar, den 6. Januar 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.