Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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8)  die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  von  Eingaͤngen  in  eingefriedigte
Plaͤhe  dienenden  Gatterthore,  Pforten,  Hecken  u.  s.  w.  oͤffnet,  oder  nach
dem  Hindurchgehen  nicht  wieder  schließt;

9)  Steine,  Scherben,  Schutt  oder  Unrath  auf  fremde  Grundsiücke  oder
Privatwege  wirft.

g.  42.

Mit  Geldbuße  von  zehn  Silbergroschen  bis  zu  zwanzig  Thalern  soll  bestraft
  werden,  wer  unbefugter  Weise:

1)  von  Allee=  oder  Feldbäumen,  oder  von  Hecken  Laub  abpflückt,  oder
Zweige  abbricht;

2)  aus  Gärten,  Weinbergen,  Obstanlagen  oder  Alleen  oder  von  Feldern,
Aeckern  oder  Wiesen  Gartenfrüchte,  Feldfrüchte  oder  andere  Boden-Erzeugnisse
  von  unbedentendem  Werthe  oder  in  geringer  Quantität  entwendet;


3)  Bäume  oder  Sträuche,  welche  in  Gärten,  Obstanlagen,  Alleen,  auf
Aeckern  oder  sonst  außerhalb  eines  Forsies  stehen,  oder  Hecken  und  andere
  zur  Einfassung  von  Grundstücken  dienende  Anpflanzungen  abhaut,
abbricht,  ausreißt,  ausrodet  oder  beschädigt.

S.  43.

Mit  Geldbuße  von  funfzehn  Silbergroschen  bis  zu  zwanzig  Thalern  soll
bestraft  werden,  wer  unbefugter  Weise:

1)  Einfriedigungen,  Baum=  oder  Prellpfähle,  oder  Brücken  auf  Privatwegen
  beschädigt  oder  zerstört;

2)  Steine,  Pfähle,  Tafeln,  Strohwische,  Gräben  oder  ähnliche  zur  Abgrenzung,
  Absperrung  oder  Vermessung  von  Grundstücken  oder  Wegen
dienende  Merk=  oder  Warnungszeichen  fortnimmt,  vernichtet  oder  sonst
unkenntlich  macht;

3)  das  zur  Bewässerung  von  Grundstücken  dienende  Wasser  ableitet;

4)  Gräben,  Wälle,  Rinnen  oder  andere  zur  Ab=  oder  Zuleitung  des  Wassers
  dienende  Anlagen  beschädigt.

Gleicher  Bestrafung  unterliegt:

5)  wer  ohne  Erlaubniß  der  Orkspolizeibehörde  Torfmoore  abbrennt  oder

Haidekraut,  Bülten  oder  ähnliche  Gegenstände  auf  dem  Felde  anzündet.

Sind  Handlungen  der  unter  Nr.  4.  und  5.  bezeichneten  Art  mit  gemeiner

  Gefahr  verbunden,  wie  z.  B.  die  Beschädigung  von  Deichen  oder  Dämmen,

  so  unterliegen  sie  den  im  Strafgesetzbuch  bestimmten  strengeren  Strafen
der  gemeingefährlichen  Beschaddigung.

F.  44.