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8) die zur Sperrung von Wegen oder von Eingaͤngen in eingefriedigte
Plaͤhe dienenden Gatterthore, Pforten, Hecken u. s. w. oͤffnet, oder nach
dem Hindurchgehen nicht wieder schließt;
9) Steine, Scherben, Schutt oder Unrath auf fremde Grundsiücke oder
Privatwege wirft.
g. 42.
Mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern soll bestraft
werden, wer unbefugter Weise:
1) von Allee= oder Feldbäumen, oder von Hecken Laub abpflückt, oder
Zweige abbricht;
2) aus Gärten, Weinbergen, Obstanlagen oder Alleen oder von Feldern,
Aeckern oder Wiesen Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Boden-Erzeugnisse
von unbedentendem Werthe oder in geringer Quantität entwendet;
3) Bäume oder Sträuche, welche in Gärten, Obstanlagen, Alleen, auf
Aeckern oder sonst außerhalb eines Forsies stehen, oder Hecken und andere
zur Einfassung von Grundstücken dienende Anpflanzungen abhaut,
abbricht, ausreißt, ausrodet oder beschädigt.
S. 43.
Mit Geldbuße von funfzehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern soll
bestraft werden, wer unbefugter Weise:
1) Einfriedigungen, Baum= oder Prellpfähle, oder Brücken auf Privatwegen
beschädigt oder zerstört;
2) Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische, Gräben oder ähnliche zur Abgrenzung,
Absperrung oder Vermessung von Grundstücken oder Wegen
dienende Merk= oder Warnungszeichen fortnimmt, vernichtet oder sonst
unkenntlich macht;
3) das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet;
4) Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab= oder Zuleitung des Wassers
dienende Anlagen beschädigt.
Gleicher Bestrafung unterliegt:
5) wer ohne Erlaubniß der Orkspolizeibehörde Torfmoore abbrennt oder
Haidekraut, Bülten oder ähnliche Gegenstände auf dem Felde anzündet.
Sind Handlungen der unter Nr. 4. und 5. bezeichneten Art mit gemeiner
Gefahr verbunden, wie z. B. die Beschädigung von Deichen oder Dämmen,
so unterliegen sie den im Strafgesetzbuch bestimmten strengeren Strafen
der gemeingefährlichen Beschaddigung.
F. 44.