Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

Regierungsblatt 
für das 
Grolherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1015. 
Jr. 9. 6 
ßUubalt: Ministerialverordnun vom 20. Februar 1915 betreffend Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel. 
G. — Ministerialterorbnung vom 21. Februar 1916 zur Ausführung der Bundesrats- 
Er#chnung vom 13. Februar 1915 über die Regelung des Werkehrs mit Hafer. S. 72. — 
Ministerialverordnung vom 20. Februar 1915 zur glusführung der Bundesratsverordnung 
vom 12. Februar 1915 über zuckerhaltige Futtermittel. S. 72. — Ministerialverordnung vom 
21. Februagr 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 18. Februar 1915 über 
das Ausmahlen von Grotgetreide usb. S. 78. — Inhaltsverzeichnis aus dem EKeichs--Gesetz- 
blatt. S. 74. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 74. 
  
(Nr. 29). Ministerialverordnung vom 20. Februar 1915, betreffend Höchstpreise im Kartoffel- 
kleinhandel. 
Auf Grund von § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzblatt S. 339), wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Der Preis für den Doppelzentner Speisekartoffeln darf bis auf wei- 
teres im Kleinhandel 10 50 F nicht übersteigen. 
Bei Abgabe in Mengen von mehr als 5 bis zu 10 kg darf der Preis 11 9 
für das Kilogramm, bei Abgabe in Mengen bis zu 5 kg einschließlich 12 F für 
das Kilogramm nicht übersteigen. Bei Abgabe in Mengen bis zu 5 kg können 
die Preise auf volle Pfennigbeträge nach oben abgerundet werden. 
§ 2. Die Gemeindevorstände sind befugt, zu dem in § 1 Abs. 1 bestimmten 
Höchstpreise Zuschläge bis zu 50 für den Doppelzentner und zu den in Absl. 2 
bestimmten Höchstpreisen bis zu 1 F für das Kilogramm festzusetzen, falls es zur 
ansreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln erforderlich ist. 
§ 3. Der Hochstpreis gilt nicht für Salatkartoffeln. 
§ 4. Der Hoöchstpreis gilt für die Ware am Ort der Abnahme ohne Sack 
und für Barzahlung beim Empfang. 
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 Prozent Jahreszinsen über 
Reichsbankdiskont dem Kaufpreise zugeschlagen werden. 
1915. 
Ausgegeben in Weimar am 2. März 1915. 14
	        
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