Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

8. Der Verkaufspreis der Handverkaufsmittel ist durch Zusammenzählen 
der Preise des Arzneistoffs, des Gefäßes und der Vergütung für An— 
bringung der Gebrauchsanweisung zu ermitteln. Dabei ist der Gesamt- 
verkaufspreis, wenn er 1 -— nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, 
daß 1 bis 4 & auf 5 und 6 bis 9 auf 10 F erhöht werden; 
übersteigt er 1.7%, so werden 1 bis 4 auf 0 F, 6 bis 9 auf 
5 F herabgesetzt. 
III. Zu § 376 Abs. 3;: 
Beziehen die Berechtigten Handverkaufsmittel zu einem Preise, der die nach 
Nr. II vorstehend getroffene Festsetzung nicht übersteigt, so können die Kranken- 
kassen die Bezahlung nicht deshalb ablehnen, weil sie nach § 375 der Reichs- 
versicherungsordnung mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter sind, 
niedrigere Preise vereinbart haben. 
IV. 
Diese Ministerialverordnung tritt an Stelle der Ministerialbekanntmachung 
vom H. Januar 1914 zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung (Regierungs- 
blatt S. 1). Die aus der Anlage 4A ersichtlichen Preisfestsetzungen haben für 
die Zeit vom 1. Januar 1915 an Wirkung. 
Weimar, den 9. April 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
26“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.