Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

56  (Azetylenverordnung.)

schaft  als  feststehender.  Es  kommen  für  diesen  Zweck  aber  nur  geprüfte  und  mit
einer  Typennummer  versehene  Apparate  in  Frage.  Das  letztere  gilt  auch  für  die
vorübergehend  in  Arbeitsräumen  benutzten  beweglichen  Apparate  (vergl.  §  14).  Bei
den  im  §  13  gekennzeichneten  beweglichen  Apparaten,  die  nur  im  Freien  aufgestellt
werden  dürfen,  handelt  es  sich  demnach  in  der  Regel  um  Apparate  ohne  Typennummer.
  Unmaßgeblich  für  den  Begriff  der  Beweglichkeit  ist  der  Umstand,  ob  ein
Apparat  fahrbar  eingerichtet  ist,  oder  daß  er  längere  Zeit  an  derselben  Stelle  benutzt
wird,  wenn  nur  nach  der  Art  des  Betriebs  der  Schluß  wahrscheinlich  oder  geboten
ist,  daß  die  Absicht  besteht,  Ortsveränderungen  mit  dem  Apparat  in  absehbarer
Zeit  vorzunehmen.  Wegen  der  Gefahr  des  Einfrierens  der  im  Freien  aufzustellenden
beweglichen  Apparate  sind  die  in  den  Bemerkungen  zu  §  11  enthaltenen  Warnungen
zu  beachten.  Auch  bei  weiteren  Transporten  beweglicher  Apparate,  bei  denen  diese
vorher  entleert  zu  werden  pflegen,  sind  die  gleichen  Vorsichtsmaßnahmen  zu
empfehlen.  Infolge  unvollständiger,  nicht  durch  Wasserverdrängung  bewirkter  Entleerung
  eines  Gasbehälters  ist  bei  dem  Transport  einer  auf  einem  Wagen  verladenen
  Gasglocke  durch  unvorsichtiges  Wegwerfen  eines  glimmenden  Streichholzes
eine  Explosion  eingetreten.

Zu  §  14.  Es  liegt  die  Besorgnis  nahe,  daß  die  Erleichterung  des  §  14  mißbräuchlich
  dazu  benutzt  wird,  um  Apparate  unter  dem  Vorgeben  vorübergehender
Benutzung  nach  Bedarf  in  Arbeitsräumen  aufzustellen,  ohne  den  Vorschriften  der
§§  12c  und  124  zu  genügen.  Solchen  Versuchen  ist  mit  Nachdruck  entgegenzutreten
  (vergl.  hiermit  die  Bemerkungen  zu  §  0).

Zu  8  15.  Da  in  den  Karbidrückständen  vielfach  unzersetztes  Karbid  enthalten
ist,  so  muß  bei  ihrer  Beseitigung  auf  die  Möglichkeit  der  Bildung  eines  explosiblen
Azetylen-Luftgemisches  Rücksicht  genommen  werden.  Rückstände  dürfen  daher  nicht
an  Orten  untergebracht  werden,  wo  die  Gefahr  einer  Entzündung  vorliegt.  Oberhalb
  von  Gruben  zur  Aufnahme  von  Rückständen  darf  keine  Beleuchtungsvorrichtung
angebracht  werden.  Das  Einbringen  solcher  Rückstände  in  öffentliche  Kanalisationen
oder  Flüsse  ist  nicht  zu  gestatten.

Zu  §  16.  Wie  sich  durch  Explosionsfälle  gezeigt  hat,  ist  nicht  nur  das  Betreten
  von  Apparatenräumen  mit  Licht  gefährlich,  sondern  schon  die  Annäherung
mit  Laternen  auf  mehrere  Meter  Entfernung,  besonders  wenn  solche  auf  die  Erde
gestellt  wurden,  genügt  unter  Umständen  zur  Einleitung  von  Explosionen,  da  die
Azetylen-Luftgemische  nur  wenig  leichter  als  Luft  sind  und  wie  Benzin-Luftgemische
in  der  Nähe  des  Erdbodens  fortkriechen.  Die  Besitzer  der  in  besonderen  Räumen