Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Bei  einer  beschränkten  Meisterrechts-Ertheilung  (§J.  50)  hat  der  Meisterbrief  die  Begrenzung
  der  Befugniß  des  Aufgenommenen  zu  bezeichnen.

bh)  Besondere  Bestimmungen  für  die  Gewerbe  der  Maurer,  Steinhauer  und  Zimmerleute
(Gesetz  Art.  52).
8.  66.

Bei  den  Gewerben  der  Maurer,  Steinhauer  und  Zimmerleute  werden  drei  Stufen  des
Meisterrechts  unterschieden.

Das  Meisterrecht  erster  Stufe  setzt  die  gründliche  Befähigung  voraus,  Plane  und  Ueberschläge
  auch  für  größere  und  schwierigere  Bauwesen  in  der  Ausdehnung  auf  sämmtliche  dabei
zusammenwirkende  Gewerbe  zu  entwerfen,  und  deren  Ausführung  in  dem  bemerkten  Umfange
zu  leiten.

Von  dem  Meister  zweiter  Stufe  wird  die  Befähigung  erfordert,  nicht  nur  Bauaufgaben
jeder  Art  in  seinem  Fache  nach  gegebenen  Bauplanen  richtig  aufzufassen  und  auszuführen,
sondern  auch  innerbalb  des  Umfangs  seines  Gewerbs  verständliche  Risse  und  Ueberschläge
zum  wenigsten  für  minder  zusammengesetzte  und  schwierige  Bauwesen  zu  bearbeiten.

Bewerber,  welche  zwar  nicht  diejenige  Befähigung,  die  von  einem  Meister  zweiter  Stufe
gefordert  wird,  besitzen,  jedoch  zureichende  Tüchtigkeit  für  die  mechanische  Ausführung  von
Bauten  erproben,  und  wenigstens  einfache  Handrisse,  so  wie  einfache  Kosten=  und  Flächen-Berechnungen
  zu  fertigen  im  Stande  sind,  können  das  Meisterrecht  dritter  Stufe  erhalten.

6.  67.

Die  Meister  erster  Stufe  werden  durch  das  ihnen  ausschließend  zukommende  Prädikat
von  Werkmeistern  ausgezeichnet.  Bei  der  Besetzung  von  Stellen  in  den  Prüfungs-Commissionen
  ist  vorzugsweise  auf  sie  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Meister  dritter  Stufe  sind:

1)  zu  Stellen  von  Zunftvorstehern  oder  Mitgliedern  einer  Prüfungs-Commission,

2)  zu  Ertheilung  zünftiger  Gewerblehre  nicht  befähigt.

Eine  besondere  oder  ausschließliche  Berechtigung  zur  Uebernahme  oder  Verrichtung  gewisser

  Arbeiten  ist  mit  dem  Meisterrecht  erster  und  zweiter  Stufe  nicht  verbunden.
S.  68.

Zur  Vornahme  von  Prüfungen  in  den  Gewerben  der  Maurer,  Steinhauer  und  Zimmerleute

  sind  besondere  Commissionen,  in  welchen  mindestens  eine  der  beiden  nicht  für  Zunft-