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porte befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und
Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1917 noch vor—
handen sind.
§ 2. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßer Anzeige der vor-
handenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder ihre Vertreter verpflichtet. Sie
haben die Richtigkeit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu
bescheinigen.
§ 3. Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten Frucht-
und Mehlarten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gewahr-
sam der zur Anzeige Verpflichteten oder im Falle des § 1 Abs. 3 für einen
Kommunalverband auf dem Transport befunden haben:
1. Roggen,
2. Weizen,
3. Korne (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn,
4. Gemenge aus vorstehend genannten Getreidearten, auch mit Gerste, soweit
zur menschlichen Ernährung geeignet,
5. Mehl (Roggen= und Weizenmehl) auch Dunst, allein oder mit anderem
Mehl gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden
Schrotes und Schrotmehls,
6. Gerste,
7. Hafer (rein),
8. Hafergemenge (Mengkorn oder Mischfrucht, worin sich Hafer befindet),
9. Erbsen, einschließlich Peluschken,
10. Bohnen (Eßbohnen, Stangenbohnen, Buschbohnen),
11. Linsen,
12. Ackerbohnen (Sau= oder Pferdebohnen),
13. Gemenge von Hülsenfrüchten aller Art untereinander oder mit Körner-
früchten, jedoch ohne Hafer (vergl. Nr. 8).
Die Vorräte an Getreide und Hülsenfrüchten sind für gedroschene und für
ungedroschene Vorräte, letztere nach gewissenhafter Schätzung, gesondert anzugeben.
Außerdem ist die Zahl der im Selbstversorger-Haushalt des Betriebsinhabers
zu versorgenden Personen anzugeben.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreidebden u. dergl. lagern oder von
Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungsanstalten oder Mühlen