Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

—  142  —

zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch
aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels
gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.
Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht
übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Feuerwerkskörper““  versehen  sein.

Zu  3.

(1)  Zündschnüre  (ausschließlich  Sicherheitszünder)  sind  in
hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke
Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen
oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen
Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken
und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische
  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf
nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Zündschnüre
darf  60  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm
  nicht  überschreiten.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Zündschnüre“  versehen  sein.

Zu  4.
(1)  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle
  und  Pyropapier  —  soweit  derlei  Präparate  nicht

durch  besondere  Bestimmungen  vom  Eisenbahntransport  ausgeschlossen
sind  —  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend
  starke  Kisten  oder  Tonnen,  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen
oder  Bändern  versehen  sind,  so  fest  zu  verpacken,  daß  eine  Reibung
des  Inhalts  nicht  stattfinden  kann.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder
Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen
gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)
verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Behälter  darf  nicht  mittelst
eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Mit  einem  Ueberzuge  von  Paraffin  versehene  Patronen
  ausgepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle  sind  vor
ihrer  Einlage  in  die  Behälter  durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier
in  Packete  zu  vereinigen.

(3)  Diese  Patronen  sowie  Schießbaumwolle  und  andere
Nitrocellulose  dürfen  weder  mit  Zündungen  versehen,  noch  mit
solchen  in  dieselben  Behälter  oder  in  denselben  Wagen  verpackt  werden.