egierungsblatt
für das
Großherzugtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
:8
Nr. 4.
Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni23. De-
zember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web--, Wirk., Strick= und Schuhwaren.
S. 9. — Ministerialbekanntmachung über die „Ferdinand-- und -Elisabeth-Stade-Stiftung“
und die „Ferdinand-Stade-Stiftung“. S. 10.
(Nr. 10.) Ministerialverordnung vom 18. Januar 1918 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 10. Juni'/23. Dezember 1916 über die Regelung des Ver-
kehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni/23. Dezember 1916
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren
(Reichs-Gesetzblatt S. 1420) wird folgendes bestimmt:
1. Zuständige Behörde im Sinne von § 12 und 15 Abs. 1 ist in den
Städten Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und Eisenach der Gemeinde-
vorstand, im übrigen der Bezirksdirektor.
2. Der Bezirksdirektor kann die Ausfertigung des Bezugsscheins in Ge-
meinden, in denen besondere Bezugsschein-Ausfertigungsstellen mit dem
nötigen Sonderpersonal bestehen, dem Gemeindevorstand übertragen.
3. Zuständige Behörde im Sinne von § 13 ist der Gemeindevorstand.
4. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 15 Abs. 2 ist in den
Fällen, in denen in erster Instanz ein Gemeindevorstand entschieden
hat, der Bezirksdirektor, im übrigen das Ministerialdepartement des
Innern.
1918.
Ausgegeben in Weimar am 26. Januar 1918. 4