Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

  
egierungsblatt 
für das 
Großherzugtum Sachsen. 
Jahrgang 1918. 
  
  
:8 
  
  
Nr. 4. 
Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni23. De- 
zember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web--, Wirk., Strick= und Schuhwaren. 
S. 9. — Ministerialbekanntmachung über die „Ferdinand-- und -Elisabeth-Stade-Stiftung“ 
und die „Ferdinand-Stade-Stiftung“. S. 10. 
  
  
  
  
(Nr. 10.) Ministerialverordnung vom 18. Januar 1918 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 10. Juni'/23. Dezember 1916 über die Regelung des Ver- 
kehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni/23. Dezember 1916 
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren 
(Reichs-Gesetzblatt S. 1420) wird folgendes bestimmt: 
1. Zuständige Behörde im Sinne von § 12 und 15 Abs. 1 ist in den 
Städten Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und Eisenach der Gemeinde- 
vorstand, im übrigen der Bezirksdirektor. 
2. Der Bezirksdirektor kann die Ausfertigung des Bezugsscheins in Ge- 
meinden, in denen besondere Bezugsschein-Ausfertigungsstellen mit dem 
nötigen Sonderpersonal bestehen, dem Gemeindevorstand übertragen. 
3. Zuständige Behörde im Sinne von § 13 ist der Gemeindevorstand. 
4. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 15 Abs. 2 ist in den 
Fällen, in denen in erster Instanz ein Gemeindevorstand entschieden 
hat, der Bezirksdirektor, im übrigen das Ministerialdepartement des 
Innern. 
1918. 
Ausgegeben in Weimar am 26. Januar 1918. 4
	        
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