164 39. Stimmzettel f. öfftlL Wahlen 1884. 40. Maes- u. Gewichtaordng. 1884.
39. Gegetz betr. die Stimmzettel für öffentliche
Wahlen. 1884 März 12.
Reichs-Gegetzblatt 1884, S8. 17.
Wir Wühelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preusgen etc., verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter
Zustimmung des Bundegrats und des Rei was folgt:
Stimmzettel, welche im Wege der Vervielfältigung hergestellt
Sind und nur die Bezeichnung der zu wählenden Pergonen enthalten,
gelten nicht als Druckschriften im Sinne der Reichs- und
der Landesgegetze.
Urkundlich unter Ungerer höchsteigenhändigen Untergchrift
und beigedrucktem kaiserlichen Ingiegel.
Gegeben Berlin den 12. März 1884.
Wilhelm.
von Boetticher.
40. Gegetz betr. Abänderung der Mass- und
Gewichtsordnung [oben Nr. 7].
1884 Juli 11.
Reichs-Gegetzblatt 1884, S. 115--117; vgl. unten Nr. 351.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preussen etc., verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
S 1. Die Artikel 1, 3, 6 und 14 der Mass- und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868 werden durch die nachstehenden
ergetzt:
M Art. 1. Die Grundlage des Masges und Gewichtes ist das
eter.
Das Meter ist die Einheit des Längenmagssges. Aus dem-Selben
werden die Einheiten des Flächenmasses und des Körper-Ma88C8
-- Quadratmeter und Kubikmeter --- gebildet.
Das Gewicht des in einem Würfel von einem Zehntel des
Meter Seitenlänge enthaltenen destillierten WasSers im Iuftleeren
Raum und bei der Temperatur von + 4 Grad des hundertteiligen
Thermometers bildet die Einheit des Gewichtes und heisst das
Kilogramm. |
Art. 3. Es gelten ausser den im Artikel 1 aufgeführten
Namen der MasSeinheiten zur Bezeichnung von Teilen und Vielfachen
derselben folgende Namen:
A. Längenmasse.
Der tausendste Teil des Meter heisst das Millimeter.