Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

164  39.  Stimmzettel  f.  öfftlL  Wahlen  1884.  40.  Maes-  u.  Gewichtaordng.  1884.

39.  Gegetz  betr.  die  Stimmzettel  für  öffentliche
Wahlen.  1884  März  12.

Reichs-Gegetzblatt  1884,  S8.  17.

Wir  Wühelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preusgen  etc.,  verordnen  im  Namen  des  Reichs  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundegrats  und  des  Rei  was  folgt:

Stimmzettel,  welche  im  Wege  der  Vervielfältigung  hergestellt
Sind  und  nur  die  Bezeichnung  der  zu  wählenden  Pergonen  enthalten,
  gelten  nicht  als  Druckschriften  im  Sinne  der  Reichs-  und
der  Landesgegetze.

Urkundlich  unter  Ungerer  höchsteigenhändigen  Untergchrift
und  beigedrucktem  kaiserlichen  Ingiegel.

Gegeben  Berlin  den  12.  März  1884.

Wilhelm.
von  Boetticher.

40.  Gegetz  betr.  Abänderung  der  Mass-  und
Gewichtsordnung  [oben  Nr.  7].
1884  Juli  11.

Reichs-Gegetzblatt  1884,  S.  115--117;  vgl.  unten  Nr.  351.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preussen  etc.,  verordnen  im  Namen  des  Reichs  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

S  1.  Die  Artikel  1,  3,  6  und  14  der  Mass-  und  Gewichtsordnung
  vom  17.  August  1868  werden  durch  die  nachstehenden
ergetzt:

M  Art.  1.  Die  Grundlage  des  Masges  und  Gewichtes  ist  das
eter.

Das  Meter  ist  die  Einheit  des  Längenmagssges.  Aus  dem-Selben
  werden  die  Einheiten  des  Flächenmasses  und  des  Körper-Ma88C8
  --  Quadratmeter  und  Kubikmeter  ---  gebildet.

Das  Gewicht  des  in  einem  Würfel  von  einem  Zehntel  des
Meter  Seitenlänge  enthaltenen  destillierten  WasSers  im  Iuftleeren
Raum  und  bei  der  Temperatur  von  +  4  Grad  des  hundertteiligen
Thermometers  bildet  die  Einheit  des  Gewichtes  und  heisst  das
Kilogramm.  |

Art.  3.  Es  gelten  ausser  den  im  Artikel  1  aufgeführten
Namen  der  MasSeinheiten  zur  Bezeichnung  von  Teilen  und  Vielfachen
  derselben  folgende  Namen:

A.  Längenmasse.
Der  tausendste  Teil  des  Meter  heisst  das  Millimeter.