Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Tit. VII. 
Auflõösung der Gesellschaft. 
§. 41. 
Der Gesellschaftsvertrag ist zunächst auf unbestimmte Zeitdauer geschlossen. 
Diejenige General-Versammlung, welche mit Berücksichtigung der Vorschrift des 
8. 27 al. 4 die Auflösung der Gesellschaft rechtsgültig beschließt, hat zugleich zu 
bestimmen, durch wen die Liquidation erfolgen soll. Wird hierüber kein Beschluß 
gefaßt, so bewirkt die Direktion, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses fungirt, 
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung die Liquidation bis zu ihrem gänzlichen 
Abschlusse. 
Tit. VIII. 
#ebergangsbestimmungen. 
g. 42. 
Bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister werden sämmtliche 
Gesellschaftsangelegenheiten von der, in der konstituirenden General-Versammlung zu 
wählenden Direktion besorgt. 
Insbesondere wird dieselbe hierdurch ermächtigt, alle Zusätze und Abänderungen 
des Statuts festzusetzen, welche zum Zwecke der Eintragung in das Gesellschafts- 
register erforderlich oder aus sonstigen Gründen wünschenswerth erscheinen möchten. 
Zur Annahme solcher Zusätze und Abänderungen genügt es, wenn die betref- 
fende Erklärung auch nur von zwei Mitgliedern der Direktion abgegeben wird, so 
daß das Statut alsdann in seinem künftigen, durch Annahme solcher Zusätze und 
Abänderungen zu modifizirenden Wortlaute für sämmtliche Aktienzeichner gültig und 
bindend sein soll. 
Weimar am 20. Juli 1872. 
 
	        
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