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Tit. VII.
Auflõösung der Gesellschaft.
§. 41.
Der Gesellschaftsvertrag ist zunächst auf unbestimmte Zeitdauer geschlossen.
Diejenige General-Versammlung, welche mit Berücksichtigung der Vorschrift des
8. 27 al. 4 die Auflösung der Gesellschaft rechtsgültig beschließt, hat zugleich zu
bestimmen, durch wen die Liquidation erfolgen soll. Wird hierüber kein Beschluß
gefaßt, so bewirkt die Direktion, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses fungirt,
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung die Liquidation bis zu ihrem gänzlichen
Abschlusse.
Tit. VIII.
#ebergangsbestimmungen.
g. 42.
Bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister werden sämmtliche
Gesellschaftsangelegenheiten von der, in der konstituirenden General-Versammlung zu
wählenden Direktion besorgt.
Insbesondere wird dieselbe hierdurch ermächtigt, alle Zusätze und Abänderungen
des Statuts festzusetzen, welche zum Zwecke der Eintragung in das Gesellschafts-
register erforderlich oder aus sonstigen Gründen wünschenswerth erscheinen möchten.
Zur Annahme solcher Zusätze und Abänderungen genügt es, wenn die betref-
fende Erklärung auch nur von zwei Mitgliedern der Direktion abgegeben wird, so
daß das Statut alsdann in seinem künftigen, durch Annahme solcher Zusätze und
Abänderungen zu modifizirenden Wortlaute für sämmtliche Aktienzeichner gültig und
bindend sein soll.
Weimar am 20. Juli 1872.