Uu—.
□
O
Geletz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1918.
Inbalt: Nr. 52. Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung
der Grundsteuer, der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung
der übrigen Geschäfte wegen dieser Steuern in den Jahren 1918 und 1919. S. 233. —
Nr. 53. Dienststrafgesetz für Lehrer. S. 236. — Nr. 54. Verordnung zur Ausführung
des Dienststrafgesetzes für Lehrer. S. 240.
Nr. 52. Verordnung
über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Grundsteuer,
der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung
der übrigen Geschäfte wegen dieser Steuern in den Jahren
1918 und 1919:
vom 26. Juni 1918.
A## Grund von § 37 des Gesetzes, die Einführung des neuen Grundsteuersystems
betreffend, vom 9. September 1843 in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes, die
direkten Steuern betreffend, vom 3. Juli 1878, ferner von § 78 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juli 1900 und von § 48 des Ergänzungssteuergesetzes
vom 2. Juli 1902 wird für die Jahre 1918 und 1919 folgendes bestimmt:
A. Grundsteuer.
An Gebühren für die Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer
werden gewährt:
1. den Städten mit Revidierter Städteordnung
3,60 00
— ——„ —Ô
Ausgegeben zu Dresden, den 12. Juli 1918. 37