Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Geletz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

12.  Stück  vom  Jahre  1918.

    

Inbalt:  Nr.  52.  Verordnung  über  die  Gebühren  der  Gemeindebehörden  für  die  Erhebung
der  Grundsteuer,  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungssteuer  und  für  die  Besorgung
der  übrigen  Geschäfte  wegen  dieser  Steuern  in  den  Jahren  1918  und  1919.  S.  233.  —
Nr.  53.  Dienststrafgesetz  für  Lehrer.  S.  236.  —  Nr.  54.  Verordnung  zur  Ausführung
  des  Dienststrafgesetzes  für  Lehrer.  S.  240.

 

Nr.  52.  Verordnung

über  die  Gebühren  der  Gemeindebehörden  für  die  Erhebung  der  Grundsteuer,

  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungssteuer  und  für  die  Besorgung

  der  übrigen  Geschäfte  wegen  dieser  Steuern  in  den  Jahren
1918  und  1919:

vom  26.  Juni  1918.

A##  Grund  von  §  37  des  Gesetzes,  die  Einführung  des  neuen  Grundsteuersystems
betreffend,  vom  9.  September  1843  in  der  Fassung  von  Art.  3  des  Gesetzes,  die
direkten  Steuern  betreffend,  vom  3.  Juli  1878,  ferner  von  §  78  Abs.  2  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  24.  Juli  1900  und  von  §  48  des  Ergänzungssteuergesetzes
vom  2.  Juli  1902  wird  für  die  Jahre  1918  und  1919  folgendes  bestimmt:

A.  Grundsteuer.
An  Gebühren  für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Grundsteuer
  werden  gewährt:
1.  den  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung
3,60  00

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Ausgegeben  zu  Dresden,  den  12.  Juli  1918.  37