Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

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Tleber  Verjährung  der  Nichtigkeitoklage.

Nach  Kap.  XVI,  §F.  2,  Nr.  3  der  bayerischen
Gerichtsordnung  kann  eine  Sentenz,  welche  aus
Mangel  der  Citation  oder  Jurisdiktion  mit  unheilbarer
  Nullität  behaftet  ist,  innerhalb  30  Jahren
klags=  oder  exceptionsweise  angefochten  werden.

Es  ist  also  hier  die  Nullitätsquerel  ausdrücklich
als  eine  förmliche  Klage  erklärt,  und  ver  für  die
Klagen  bestehenden  extinktiven  Verjährung  unterworfen.


Da  nun  die  Gerichtsordnung  Kap.  IV,  F.  3
vorschreibt,  daß  alle  Klagen  in  der  Regel  in  30
Jahren  erlöschen,  wo  keine  längere  oder  kürzere
Zelst  besonders  bestimmt  ist,  und  die  Vorschrift  in
Kap.  XVI,  §.  2,  Nr.  3  hinsichtlich  der  Verjährung
der  Nullitätöklage  offenbar  eine  Anwendung  des  in
Kap.  IV,  8.  3  aufgestellten  allgemeinen  Grundsatzes
ist,  so  entsteht  die  Frage,  ob  diese  Nullitätsklage
auch  bei  solchen  Personen  und  Verhältnissen  innerhalb
  30  Jahren  erlösche,  welche  das  Privilegium
einer  längeren  Verjährungszeit  genießen.

Diese  Frage  muß  offenbar  bejahend  beantwortet
  werden.

Die  Gerlschtsordnung  behandelt  in  Kap.  XVI,
8.  2,  Nr.  3  eine  ganz  spezielle  Klage,  nämlich  eine
Klage  wegen  prozessualer  Nichtigkeit  eines  gerichtlichen
  Verfahrens,  und  bestimmt  hiebei  ohne  alle
Ausnahme  eine  Verjährungszeit  von  30  Jahren.

Es  tritt  daher  die  in  Kap.  IV,  §F.  3  erwähnte
Voraussetzung  einer  längeren  Dauer  der  Klage,  daß
nämlich  eine  solche  besonders  im  Gesetze  bestimmt
sei,  hinsichtlich  der  Nullitätsklage  nicht  ein,  da
hier  das  Gesetz  eine  ganz  generelle,  sohin  alle  Personen
  und  Rechtsverhältnisse  umfassende  Bestimmung
  in  Beziehung  auf  die  Verjährungszeit  getroffen,
  und  demgemäß  die  Wirksamkeit  und  An-