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Tleber Verjährung der Nichtigkeitoklage.
Nach Kap. XVI, §F. 2, Nr. 3 der bayerischen
Gerichtsordnung kann eine Sentenz, welche aus
Mangel der Citation oder Jurisdiktion mit unheilbarer
Nullität behaftet ist, innerhalb 30 Jahren
klags= oder exceptionsweise angefochten werden.
Es ist also hier die Nullitätsquerel ausdrücklich
als eine förmliche Klage erklärt, und ver für die
Klagen bestehenden extinktiven Verjährung unterworfen.
Da nun die Gerichtsordnung Kap. IV, F. 3
vorschreibt, daß alle Klagen in der Regel in 30
Jahren erlöschen, wo keine längere oder kürzere
Zelst besonders bestimmt ist, und die Vorschrift in
Kap. XVI, §. 2, Nr. 3 hinsichtlich der Verjährung
der Nullitätöklage offenbar eine Anwendung des in
Kap. IV, 8. 3 aufgestellten allgemeinen Grundsatzes
ist, so entsteht die Frage, ob diese Nullitätsklage
auch bei solchen Personen und Verhältnissen innerhalb
30 Jahren erlösche, welche das Privilegium
einer längeren Verjährungszeit genießen.
Diese Frage muß offenbar bejahend beantwortet
werden.
Die Gerlschtsordnung behandelt in Kap. XVI,
8. 2, Nr. 3 eine ganz spezielle Klage, nämlich eine
Klage wegen prozessualer Nichtigkeit eines gerichtlichen
Verfahrens, und bestimmt hiebei ohne alle
Ausnahme eine Verjährungszeit von 30 Jahren.
Es tritt daher die in Kap. IV, §F. 3 erwähnte
Voraussetzung einer längeren Dauer der Klage, daß
nämlich eine solche besonders im Gesetze bestimmt
sei, hinsichtlich der Nullitätsklage nicht ein, da
hier das Gesetz eine ganz generelle, sohin alle Personen
und Rechtsverhältnisse umfassende Bestimmung
in Beziehung auf die Verjährungszeit getroffen,
und demgemäß die Wirksamkeit und An-