Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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wärtige Vertrag gekündigt wird, soll derselbe als auf weitere von dem Tage an, 
wo die erste Vertragszeit abläuft, zu berechnende fünf und zwanzig Jahre verlängert 
angesehen werden. Einer jeden der beiden Regierungen von Sachsen-Coburg-Gotha. 
und Reuß jüngerer Linie steht die Befugniß zu, auch während der festgesetzten Vertrags- 
zeit nach vorausgegangener dreijähriger Kündigung aus dem Vertragsverhältnisse 
wieder auszuscheiden. 
Artikel 14. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratifika- 
tion vorgelegt und — nachdem zu demselben die hiermit vorbehaltene landständische 
Genehmigung ertheilt ist — die Auswechselung der Ratifikationen auf dem Kor- 
respondenzwege in kürzester Frist bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist der vorstehende Staatsvertrag in vier gleichlaukenden 
Exemplaren, von welchen eins die Großherzoglich Sächsische, zwei die Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaische und eins die Fürstlich Reußische Regierung übergeben 
erhalten hat, ausgefertigt und unterschrieben worden. 
So geschehen Coburg den 9. November 1871. 
Dr. Adolph Volkmar Reinhard. 
Dr. Rudolph Flemming. 
Rudolph Brückner. 
Heinrich Hornbostel. 
Hermann Seifarth. 
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