Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Schorssteine. 
15) Neuanzulegende Schornsteine aus Räumen, in welchen Feuerungsanlagen 
sich befinden, müssen aus gebrannten Backsteinen oder aus einem andern feuersichern 
Material (Eisen ꝛc.) hergestellt, unter allen Umständen aber durch ein feuersicheres 
Material unterstützt werden. 
Die Wangen und Scheidungen gemauerter Schornsteine sind, wenn nicht bei 
freistehenden Schornsteinen eine größere Stärke bedingt wird, mindestens 12 Cen- 
timeter (5,1 Zoll) stark, falls sie aber an benachbarte Grundstücke grenzen, min- 
destens 25 Centimeter (10,64 Zoll) stark anzulegen. Wangen unter 25 Centi-= 
meter (10,64 Zoll) Stärke dürfen nirgend mit Holzverbandstücken in unmittelbare 
Berührung treten, vielmehr ist ein mit unverbrennlichem Material auszufüllender 
Zwischenraum von mindestens 65 Millimeter (2,77 Zoll) nothwendig. 
Ausnahmsweise dürfen zu befahrende Schornsteine in Gebäuden mit höchstens 
einem Erdgeschoß und einer Etage aus gehörig ausgetrockneten und festen Lehm- 
steinen unter folgenden Bedingungen ausgeführt werden, daß 
a) solche Schornsteine nicht geschleift sein dürfen; daß 
b) deren Fundament 5 Decimeter (1,77 Fuß) über dem Erdboden, deren 
Köpfe aber über dem Dache und noch bis unter die Dachfläche hinab mit 
gebrannten Backsteinen, resp. geeigneten festen Bruchsteinen in Kalkmörtel 
hergestellt werden; daß 
c) zu den dabei vorkommenden Rauchmänteln keine Lehmsteine, sondern nur 
gebraunte Backsteine resp. geeignete Bruchsteine verwendet werden, wenn der 
Schornstein auf den Rauchfang aufgesetzt werden soll. 
Alle Schornsteine müssen inwendig mit einem dünnen Lehmüberzug versehen 
und außen verputzt oder mit Strohlehm ummäntelt werden. Alle Fugen sind 
voll zu mauern. 
Größere Schornsteine. 
16) Bei Schornsteinen zur Rauchableitung größerer Feuerungen als von 
Oesen und gewöhnlichen Koch-, Kessel-, Brat-Heerden kann nach Umständen eine 
größere Wangenstärke und ein weiterer Abstand vom angrenzenden Holzwerk ver- 
langt werden. 
Scho#nsteine aus Eisen und dergleichen. 
17) Ist das Material der Schornsteine jedoch von einer solchen Beschaffen- 
heit, daß es durch den Rauch eine starke Erhitzung erleidet (Eisen), so muß der 
Schornstein von allen leicht entzündlichen Gegenständen 42 Centimeter (1½ Fufß) 
entfernt stehen und nicht allein an den Durchgangspunkten durch die Holzdecken,
	        
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