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Kothgruben, welche von Wohngebäuden umgeben sind, müssen einen guten,
mit Sand oder dergleichen überdeckten Verschluß von Bohlung, Schalung und der-
gleichen haben oder überwölbt sein, und mit einer dicht zuschließenden Platte ver-
deckt werden.
Neuanzulegende Gruben, welche zur Aufnahme und Beseitigung von flüssigem
Unrath (Küchen-, Hausreinigungs-, Fabrik-Wasser 2c.) angelegt werden (Senkgruben),
bedürfen besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
Aulegung von Düngerstätten.
6) Dünger, Jauche und dergleichen Abgänge aus Ställen dürfen in unmittel-
barer Nähe von öffentlichen Verkehrswegen nicht offen angesammelt werden, es
sind vielmehr bei allen mit Stallung versehenen Gehöften gehörig verwahrte Dünger-
stätten und möglichst wasserdichte Jauchenfänge in der erforderlichen Größe herzu-
stellen. Dieselben sind in der Regel an den Hinterfronten der Gebäude oder in
den Hofräumen von dem Mauerwerk der Gebäude isolirt anzulegen und von der
nachbarlichen Grenze mindestens 84,6 Centimeter (3 Fuß), von den Außenlinien
ihrer Umfassung an gerechnet, entfernt zu halten.
Aulegung von Brunnen.
7) Zur Anlegung von Brunnen ist die Genehmigung der Orts-Polizeibehörde
erforderlich. Dieselben dürfen nicht zu nahe an Dünger= und Jauchen-Gruben ge-
bracht werden.
Beschaffenheit der Baumaterialien im Allgemeinen.
8) Für die entsprechende Beschaffenheit und die Tragfähigkeit der beim Bauen
zur Verwendung kommenden Materialien, insbesondere rücksichtlich deren Standfestig-
keit sind die Arbeitsherrn und Baugewerken, welche den Bau führen, verant-
wortlich.
Abbruch von Gebänden.
9) Von dem bevorstehenden völligen oder theilweisen Abbruch eines Gebäudes
ist der Orts-Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Der Abbruch, wie die Ausgrabung und Aufführung der Grundmauern ist so
zu bewirken, daß die anstoßenden Gebäude der Nachbarn gegen Beschädigung so viel
als möglich gesichert bleiben, insofern dies durch Unterfahrungen der Nachbarsmauern
oder durch Anbringen von Steifen, Treibladen, Spreizen von dem Grundstücke des
Bauenden aus geschehen kann. Die Orts-Polizeibehörde hat die etwa nothwendige
Verstärkung dieser Sicherstellung anzuordnen.