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Bei Legung neuer Fundamente ist insbesondere die Fertigung der Baugrube,
sowie die Aufführung der Grundmauer, soweit dies zur Sicherheit des nachbarlichen
Gebäudes erforderlich, in kurzen Strecken zu bewirken.
Sicherheitsmaßregeln beim Bauen.
10) Die Bau-Unternehmer sowohl, als auch die Bauführer sind verfpflichtet,
bei Dachumdeckungen, Dachreparaturen und sonstigen Bauarbeiten die gegen das
Herabfallen von Steinen und anderer Baumaterialien nöthigen Schutzvorrichtungen
anzubringen, auch die Bauplätze mit offenem Grunde, Bangräben und dergleichen an
den Gassen, Straßen und öffentlichen Plätzen ausreichend bewachen oder sicher
umfriedigen oder zudecken zu lassen.
§. 9.
(Fortsetzung.)
Aus Rücksichten für den öffentlichen Verkehr und für die Straßen und Plätze
ist Folgendes zu beachten.
Bestimmung der Fluchtlinie.
1) Die Fluchtlinie für die Gebäude und baulichen Anlagen (Einfriedigungen)
an Straßen und Plätzen wird von der Orts-Polizeibehörde mit Vorbehalt der
Genehmigung des Bezirksdirektors bestimmt.
Vorbauten.
2) Vorbauten und bauliche Anlagen jeder Art, welche über die festgesetzte
Fluchtlinie vortreten, werden nur gestattet, wenn nach dem Ermessen der Orts-Polizei=
behörde im öffentlichen Interesse keine Bedenken entgegenstehen.
Freitreppen.
3) Freitreppen insbesondere dürfen bei einer Breite des Fußwegs unter 1,75
Meter (6,2 Fuß) nur 28,2 Centimeter (1 Fuß), bei breiteren Fußwegen höchstens
56,4 Centimeter (2 Fuß) vor der Straßen-Fluchtlinie vortreten und müssen von
allen Seiten bestiegen werden können.
Nur bei besonderen Schwierigkeiten und dadurch erwachsenden erheblichen Kosten
darf ein Vortreten bis auf 1,27 Meter (4½ Fuß) nachgegeben werden.
Bei eintretender Baufälligkeit oder bei Veränderungen vorhandener Freitreppen
sind diejenigen, deren Anlage obiger Vorschrift nicht entsprechend ist, zu beseitigen
oder nach Vorschrift umzuändern.
Wenn Eingänge fortfallen, vor denen Treppen befindlich sind, müssen auch
die letztern beseitigt werden.
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