Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

187 
(§. 10 des Gesetzes), sind nach ihrer Vollendung einer Revision in Bezug auf die 
Bauausführung zu unterwerfen und dürfen nur mit Ausnahme von Scheunen und 
anderen ländlichen, mit Feuerungs-Anlagen nicht versehenen Wirthschaftsgebäuden, 
deren Revision mit der Behufs der Brand-Versicherung vorzunehmenden Ab= und 
Einschätzung zu verbinden ist, vor dazu ertheilter obrigkeitlicher Erlaubniß nicht in 
Gebrauch genommen werden. Der Bauherr hat daher von der Vollendung jedes 
Rohbaues einschließlich der Schornsteine, bevor der Abputz der Decken und Wände 
beginnt, der Orts-Polizeibehörde Anzeige zu machen. 
Durch die ohne Verzug und unter Zuziehung des bei der Orts-Polizeibe- 
hörde für die technischen Geschäfte der Bau-Polizei engagirten eigenen Sachpverstän- 
digen oder des Bezirks-Feuer-Inspektors vorzunehmende Revision soll festgestellt 
werden, ob und inwieweit bei Ausführung des Baues sowohl den allgemeinen, 
bezüglich den örtlichen baupolizeilichen Vorschriften, als auch den bei Genehmigung 
des fraglichen Baues etwa gestellten besonderen Bedingungen genügt worden ist, 
sowie ob überhaupt der Bau dem genehmigten Risse allenthalben entspricht, bezüg- 
lich was in der einen oder andern Hinsicht entweder noch zu geschehen hat, oder 
anders herzustellen ist, bevor die obrigkeitliche Erlaubniß zur Ingebrauchnahme er- 
theilt werden kann. Der Sachverständige hat daher den Bau in allen seinen Theilen, 
insbesondere aber hinsichtlich der Feuerungs-Anlagen, mit Sorgfalt und Genauigkeit 
zu prüfen und dabei den genehmigten Riß zu Grunde zu legen. 
Sollten bei dieser Revision Baumängel vorgefunden werden, deren Beseitigung 
nach dem Gutachten des zugezogenen Sachverständigen resp. des Bezirks-Feuer- 
Inspectors unbedingt erforderlich ist, so hat eine Nachrevision in dieser Beziehung 
s. Z. stattzufinden. 
Unter keinerlei Umständen dürfen Vorrichtungen zur Feuerung, Schornsteine, 
Kamine, Heerde 2c. in Gebrauch genommen werden, bevor dieselben durch den Sach- 
verständigen resp. durch den Bezirks-Feuer-Inspektor als zulässig befunden worden 
sind. 
Strafbestimmungen. 
§. 15. 
(Zu §. 7, 8, 9 des Gesetzes.) 
Bau-Unternehmer (Bauherren) Baumeister und Baugewerken, welche den Be- 
stimmungen in den §§. 1—15 zuwiderhandeln, verfallen in eine Geldstrafe bis 
zu zehn Thalern eventuell in verhältnißmäßige Haftstrafe, sofern nicht die 8§. 330
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.