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(107) Instruktion
zur
Aufstellung und Ausführung von Orts. Bauplänen, gemäß dem FK. 4
al. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1869, und von Wiederherstel-
lungs-Mlänen nach einem stattgehabten Brande, gemäß dem §. 8 des
Gesetzes vom 29. April 1829.
I.
Orts-Baupläue.
S. 1.
Die Orts-Baupläne haben den Zweck, Bestimmungen zu treffen über die
Anlage neuer Ortstheile oder Straßen, sowie überhaupt über die Bebauung und
Einfriedigung noch unbebauten Terrains, ingleichen über die Geradlegung, Verlänge-
rung und Verbreiterung bereits bestehender Straßen und Plätze des Ortes.
8. 2.
Die Anlegung neuer Straßen und Plätze in dem betroffenen Orte, sowie
die Geradlegung, Fortführung und Verbreiterung bereits bestehender Straßen und
Plätze erfolgt innerhalb desjenigen Terrains, auf welches sich der Orts-Bauplan er-
streckt, nach Maßgabe des letzteren.
Bei Ausführung von Bauten an bereits bestehenden oder an neu anzulegenden
Straßen und Plätzen gelten, sofern nicht hiervon abweichende Bestimmungen im
Orts-Bauplane getroffen sind, die auf dem Orts--Bauplan eingezeichneten Straßenli-
nien als Baulinien dergestalt, daß die Bauten über diese Linien gegen die Straße
hin nicht vorspringen dürfen.
8. 3.
Spezielle Vorschriften über die Erwerbung von Grund und Boden zur Aus-
führung des Orts-Bauplanes, über die Regulirung und Pflasterung der Straßen-
dämme, sowie der Straßenrinnen und Wasser-Abzugsgräben, über die Herrichtung
des Trottoirs, über die Herstellung der Ueberfahrts= und Uebergangs-Brücken, sowie
über die damit im Zusammenhang stehende Kostenpflicht bleiben der im ortsstatu-
tarischen Wege festzusetzenden Localbauordnung überlassen.
8. 4.
Bei der Bearbeitung von Orts-Bauplänen ist ein allgemeiner, die gesammte
Bebauungs-Fläche umfassender Situationsplan aufzustellen.
1873. 31