Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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(107) Instruktion 
zur 
Aufstellung und Ausführung von Orts. Bauplänen, gemäß dem FK. 4 
al. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1869, und von Wiederherstel- 
lungs-Mlänen nach einem stattgehabten Brande, gemäß dem §. 8 des 
Gesetzes vom 29. April 1829. 
I. 
Orts-Baupläue. 
S. 1. 
Die Orts-Baupläne haben den Zweck, Bestimmungen zu treffen über die 
Anlage neuer Ortstheile oder Straßen, sowie überhaupt über die Bebauung und 
Einfriedigung noch unbebauten Terrains, ingleichen über die Geradlegung, Verlänge- 
rung und Verbreiterung bereits bestehender Straßen und Plätze des Ortes. 
8. 2. 
Die Anlegung neuer Straßen und Plätze in dem betroffenen Orte, sowie 
die Geradlegung, Fortführung und Verbreiterung bereits bestehender Straßen und 
Plätze erfolgt innerhalb desjenigen Terrains, auf welches sich der Orts-Bauplan er- 
streckt, nach Maßgabe des letzteren. 
Bei Ausführung von Bauten an bereits bestehenden oder an neu anzulegenden 
Straßen und Plätzen gelten, sofern nicht hiervon abweichende Bestimmungen im 
Orts-Bauplane getroffen sind, die auf dem Orts--Bauplan eingezeichneten Straßenli- 
nien als Baulinien dergestalt, daß die Bauten über diese Linien gegen die Straße 
hin nicht vorspringen dürfen. 
8. 3. 
Spezielle Vorschriften über die Erwerbung von Grund und Boden zur Aus- 
führung des Orts-Bauplanes, über die Regulirung und Pflasterung der Straßen- 
dämme, sowie der Straßenrinnen und Wasser-Abzugsgräben, über die Herrichtung 
des Trottoirs, über die Herstellung der Ueberfahrts= und Uebergangs-Brücken, sowie 
über die damit im Zusammenhang stehende Kostenpflicht bleiben der im ortsstatu- 
tarischen Wege festzusetzenden Localbauordnung überlassen. 
8. 4. 
Bei der Bearbeitung von Orts-Bauplänen ist ein allgemeiner, die gesammte 
Bebauungs-Fläche umfassender Situationsplan aufzustellen. 
1873. 31
	        
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