Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

b.  Maschineninspek.

rsienen.

C.  Verkehreinspek.
dicnen.

I.  Werkst
tirnen.

.  Banabtheilungen.

III.  Allgemeine
Weimmmungen  uber
die  Anstellung  im

Slaaisetsenbahndienste.
Art  der  Anstellung.

atteninspek.

136  —

b)  die  Unterhaltung  und  Beaufsichtigung  der  im  Betriebe  befindlichen
Strecken  einschließlich  der  dazu  gehörigen  Signal=  und  sonstigen  zur
Sicherung  des  Eisenbahnbetriebs  dienenden  Einrichtungen  sowie  der
Telegraphenanlagen)

e)  die  Verwaltung  der  Bahnpolizei  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs.

(e.)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Eisenbahn-Betriebsinspektionen
  bestimmt  der  Minister.

G.)  Dem  Vorstande  der  Eisenbahn-Betriebsinspektion  kann  von  dem

Minister  die  Befugniß  zur  selbständigen  Verpachtung  der  Dispositionsländereien,
Lagerplätze,  Grasnutzungen,  Pflanzungen  u.  s.  w.  beigelegt  werden.

C.  11.
uu.)  Den  Maschineninspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  Ueberwachung
des  Maschinen=  und  Betriebswerkstättendienstes.

(#.)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Maschineninspektionen
bestimmt  der  Minister.

G.  12.
uu.)  Den  Verkehrsinspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  Ueberwachung
des  Verkehrs-,  Abfertigungs=  und  Kassendienstes.

(#.)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Verkehrsinspektionen
bestimmt  der  Minister.

(3.)  Die  Vorstände  der  Verkehrsinspektionen  sind  befugt,  nach  näherer  Bestimmung
  des  Ministers  bis  zu  einer  von  ihm  festzusetzenden  Höhe  innerhalb  ihres
Geschäftsbereichs  Anträge  auf  Rückerstattung  von  Fahrgeld  und  Gepäckfracht  sowie
auf  Ersatz=  oder  Entschädigungsleistung  aus  dem  Frachtvertrage  selbständig  zu
entscheiden,  auch  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung  oder
der  Frachttarife  zu  berechnenden  Nebengebühren  und  Konventionalstrafen  ganz
oder  zum  Theil  zu  erlassen.

PS.  13.

(u.)  Den  Werkstätteninspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  Ueberwachung
des  Werkstätten=  und  Werkstättenmaterialiendienstes.

(c.)  Bezirk  und  Geschäftsamweisung  der  Vorstände  der

Werkstätteninspektionen
  bestimmt  der  Minister.

E.  14.
uu.)  Den  Bauabtheilungen  obliegt  die  Leitung  der  Neubauausführungen.
(e.)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Bauabtheilungen

bestimmt  der  Minister.
C.  15.

(  Das  für  den  Staatseisenbahndienst  anzunehmende  Personal  wird  nach
den  von  dem  1  Minister  festzustellenden  Grundsähen!  in  dem  Verhältniß  unmittelbarer
Staatsbeamten  angestellt  oder  gegen  Lohn  beschäftigt.  Die  Anstellung  der  Beamten
  erfolgt  der  Regel  nach  zunächst  auf  Probe,  sodann  im  Kündigungsverhältniß
  und  später,  soweit  zulässig,  unkündbar.