Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Wird auf eine Aktie die ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht ein- 
gezahlt, so wird der erste Zeichner durch rekommandirten Brief auf seine Kosten 
zur Zahlung aufgefordert. 
Der Aussichtsrath ist berechtigt, wenn binnen vier Wochen nach Aufgabe dieses 
Briefes auf die Post keine Einzahlung erfolgt, eine wiederholte Aufforderung mittelst 
öffentlicher Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens zu 
erlassen und, wenn auch diese Aufforderung, welche mindestens dreimal, das letzte 
Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermine, 
öffentlich bekannt zu machen ist, erfolglos bleibt, den säumigen Zeichner im Wege 
Rechtens zur Zahlung der betreffenden Rate nebst Konventionalstrafe und gesetzlichen 
Verzugszinsen vom Tage der letzten Einzahlungsfrist an in Anspruch zu nehmen, oder 
oder auch denselben, wenn bereits vierzig Prozent auf die Aktie eingezahlt sind, 
mittelst öffentlicher Bekanntmachung seiner Anrechte aus der Zeichnung und den ge- 
leisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und den Quittungs- 
bogen über die, auf die gezeichnete Aktie geleisteten Raten = Zahlungen für nichtig 
zu erklären. 
An Stelle der auf diese Weise ausgeschiedenen Aktionaire können neue Aktien- 
zeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen anzu- 
rechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnung, unbe- 
schadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktien, durch den Aufsichtsrath zu 
vereinbaren sind. 
Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Aufsichtsrathes festzustellende, 
Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages der betreffen- 
den Aktie nicht zu erlangen, so bleibt der Zeichner, dessen Rechte aus der Zeichnung 
annullirt sind, für den Ausfall persönlich verhaftet. 
§. 8. 
Die auf die Prioritäts-Stamm-Aktien und die Stamm-Aktien geleisteten Ein- 
zahlungen werden während der Bauzeit, d. h. bis zum Schlusse desjenigen Kalender- 
Quartals, in welchem die Betriebsfähigkeit der Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung 
von der betreffenden Staatsbehörde anerkannt worden ist, mit fünf resp. vier und 
ein halb Prozent jährlich verzinst, und zwar bis zur erfolgten Volleinzahlung durch 
Verrechnung auf die nächstfolgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an durch 
Baarzahlung gegen Rückgabe der auszustellenden Zinsscheine. 
Zeit und Ort der Zinszahlung bestimmt der Aufsichtsrath durch öffentliche 
Bekanntmachung.
	        
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