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Wird auf eine Aktie die ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht ein-
gezahlt, so wird der erste Zeichner durch rekommandirten Brief auf seine Kosten
zur Zahlung aufgefordert.
Der Aussichtsrath ist berechtigt, wenn binnen vier Wochen nach Aufgabe dieses
Briefes auf die Post keine Einzahlung erfolgt, eine wiederholte Aufforderung mittelst
öffentlicher Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens zu
erlassen und, wenn auch diese Aufforderung, welche mindestens dreimal, das letzte
Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermine,
öffentlich bekannt zu machen ist, erfolglos bleibt, den säumigen Zeichner im Wege
Rechtens zur Zahlung der betreffenden Rate nebst Konventionalstrafe und gesetzlichen
Verzugszinsen vom Tage der letzten Einzahlungsfrist an in Anspruch zu nehmen, oder
oder auch denselben, wenn bereits vierzig Prozent auf die Aktie eingezahlt sind,
mittelst öffentlicher Bekanntmachung seiner Anrechte aus der Zeichnung und den ge-
leisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und den Quittungs-
bogen über die, auf die gezeichnete Aktie geleisteten Raten = Zahlungen für nichtig
zu erklären.
An Stelle der auf diese Weise ausgeschiedenen Aktionaire können neue Aktien-
zeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen anzu-
rechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnung, unbe-
schadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktien, durch den Aufsichtsrath zu
vereinbaren sind.
Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Aufsichtsrathes festzustellende,
Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages der betreffen-
den Aktie nicht zu erlangen, so bleibt der Zeichner, dessen Rechte aus der Zeichnung
annullirt sind, für den Ausfall persönlich verhaftet.
§. 8.
Die auf die Prioritäts-Stamm-Aktien und die Stamm-Aktien geleisteten Ein-
zahlungen werden während der Bauzeit, d. h. bis zum Schlusse desjenigen Kalender-
Quartals, in welchem die Betriebsfähigkeit der Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung
von der betreffenden Staatsbehörde anerkannt worden ist, mit fünf resp. vier und
ein halb Prozent jährlich verzinst, und zwar bis zur erfolgten Volleinzahlung durch
Verrechnung auf die nächstfolgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an durch
Baarzahlung gegen Rückgabe der auszustellenden Zinsscheine.
Zeit und Ort der Zinszahlung bestimmt der Aufsichtsrath durch öffentliche
Bekanntmachung.