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g. 37.
Die von dem Aufsichtsrathe ausgehenden Erklärungen und Bekanntmachungen
sind verbindlich, wenn solche vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder in
Behinderung Beider von zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths vollzogen sind.
§. 38.
Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie des Vorsitzenden
desselben und seines Stellvertreters geschieht durch ein auf Grund der Wahlver-
handlung ausgefertigtes gerichtliches oder notarielles Attest.
§. 39.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten, außer der Erstattung der durch
Ausübung ihrer Funktionen entstehenden baaren Auslagen, beziehungsweise Reise-
kosten und Diäten, zusammen eine Tantidme von fünf Prozent des Reingewinns
nach Maßgabe des §. 18.
Behufs Zuertheilung einer Remuneration an den ersten Aufsichtsrath für seine
Mühewaltungen ist ein Beschluß der nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres statt-
findenden ordentlichen General-Versammlung erforderlich.
6. Vorstand.
S. 40.
Der Vorstand, welchem alle gesetzlichen Rechte und Pflichten des Vorstandes
einer Aktiengesellschaft zustehen, wird durch den Aussichtsrath gewählt.
Denselben bildet für den Fall, daß die Gesellschaft den Betrieb der Bahn
für eigene Rechnung beschließen sollte, eine aus mindestens drei Mitgliedern, —
anderen Falls, sowie während des Baues eine aus zwei Mitgliedern, — von denen
das eine die Befähigung für den Preußischen höheren Verwaltungs= oder Justiz--
Dienst, das andere die Qualifikation zum Preußischen Baumeister haben muß, be-
stehende Direktion.
S. 41.
Ueber die Ernennung der Mitglieder des Vorstandes wird ein gerichtlicher
oder notarieller Akt aufgenommen, dessen Ausfertigung zu ihrer Legitimation dient,
während die Legitimation der sonstigen Gesellschaftsbeamten durch ein Zeugniß des
Aufsichtsraths geführt wird.