Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  207

legirten  Stellung  und  die  Hilfe  des  weltlichen  Armes  für  innere  Angelegenheiten
  anzunehmen,  geschweige  zu  begehren,  muß  die  Kirche  unter  ihrer  Würde
halten  und  jedes  derartige  Verlangen  für  unchristlich  erklären.  Nur  durch  den
ehrlichen  Verzicht  auf  die  staatliche  Privilegirung  ihres  Bekenntnisses  gelangt
die  Kirche  wieder  zu  der  verlorenen  Unschuld  und  Kraft  des  reinen  Christenthums.
  9)  Für  die  innere  Ordnung  der  Kirche  muß  gefordert  werden  die
Freiheit  der  theologischen  Lehre  innerhalb  des  Bekenntnisses  zu  Christo,  dem
einigen  Meister,  und  die  Gleichberechtigung  aller  Gemeindeglieder,  welche  an
der  evangelischen  Kirche  festhalten  wollen.  Nur  durch  die  Befreiung  der
Theologie  vom  Symbolzwang  und  des  christlichen  Gemeinderechtes  von  der
Bedingung  äußerlicher  Kirchlichkeit  wicd  die  gegenwärtige  Lüge  des  offiziellen
Kirchenthumes  ausgerottet.  10)  Als  letztes  Ziel  muß  erstrebt  werden  die
deutsche  Volkskirche,  welche  für  die  Erfüllung  der  weltgeschichtlichen  Mission  des
neuen  deutschen  Reichs  eine  sittliche  Nothwendigkeit  ist,  sowie  andererseits  nur
in  der  Volkskirche  das  Christenthum  seine  göttliche  Lebensfülle  zu  entfalten
vermag  —  die  Resolution  beschlossen:  Die  enge,  kleinliche  und  die  Gewissen  bedrückende
  Handhabung  des  Kirchenregiments  in  den  deutschen  protestantischen
Landeskirchen  ist  unserer  großen  Zeit  unwürdig  und  steht  im  Widerspruch  mit
der  errungenen  Einheit  des  deutschen  Volkes  und  mit  den  Aufgaben  des  deutschen
Reiches.  Die  deutsche  Nation  verlangt  vielmehr  eine  deutsche  Volkskirche,  welche
in  Gewissenssachen  auf  alle  staatliche  Zwangshilfe  verzichtet,  das  kirchliche  Leben
der  Gegenwart  nicht  mit  Bekenntnissen  der  Vergangenheit  knechtet,  die  Berechtigung
  in  den  Gemeinden  nicht  nach  äußeren  Zeichen  der  Kirchlichkeit  bemißt,
  den  verschiedenen  religiösen  Ueberzeugungen  und  der  wissenschaftlichen
Forschung  volle  Freiheit  gewährt  und  alle  Die  umfaßt,  welche  Jesus  Christus
als  das  wahre  geistige  Haupt  der  Kirche  und  als  das  höchste  Vorbild  des
religiösen  und  sittlichen  Lebens  verehren.“

In  den  Debatten  betonen  sämmtliche  Redner  den  innern  Zusammenhang
zwischen  der  Kriegserklärung  Frankreichs  und  den  Concilsbeschlüssen  an  demselben
  Tage  (18.  Juli  1870)  und  die  Nothwendigkeit  für  Deutschland,  gegen-Über
  den  Conecilsbeschlüssen  und  dem  erneuerten  Versuche,  die  römische  Weltherrschaft
  durchzuführen,  die  geistige  Freiheit  zu  retten,  den  Romanismus  zu
überwinden  und  endlich  eine  deutsche  Kirche  herzustellen.

5.  Oct.  (Bayern.)  II.  Kammer:  Um  endlich  Klarheit  in  die  Sachlage
bez.  der  Wirren  innerhalb  der  kath.  Kirche  und  der  Stellung  der
Staatsregierung  zu  derselben  zu  bringen,  richten  46  Abg.  der  Fortschrittspartei
  folgende  Interpellation  (die  sog.  Interp.  Herz)  an  das
Gesammtministerium:

„1)  Ist  die  k.  Staatsregierung  gewillt,  allen  katholischen  Staatsangehörigen
geistlichen  und  weltlichen  Standes,  welche  die  staatsgefährliche  Lehre  von  der
Unfehlbarkeit  nicht  anerkennen,  den  vollen  Schutz  des  Staats  gegen  den  Mißbrauch
  geistlicher  Gewalt  zu  gewähren  und  sie  in  allen  ihren  wohlerworbenen
Rechten  und  Stellungen  zu  schützen?  2)  Ist  insbesondere  die  Staatsregierung
entschlossen:  a)  die  Eltern  gegen  die  das  Gewissen  vergewaltigenden  Lehren  der
römischen  Curie  zu  schützen  und  ihnen  das  religiöse  Erziehungsrecht  in  voller
Freiheit  einzuräumen?  b)  den  innerhalb  der  kathol.  Kirche  auf  Grund  des
alten  kathol.  Bekenntnisses  sich  bildenden  Gemeinden  und  deren  Geistlichen  die
der  kath.  Kirche  nach  den  dermaligen  Gesetzen  und  Verordnungen  zustehenden
Rechte  einzuräumen?  3)  Ist  die  kgl.  Staatsregierung  überhaupt  gewillt,  die
zur  Begründung  des  Friedens  und  der  Freiheit  auf  religiösem  Gebiet  unabweisbare
  Trennung  von  Staat  und  Kirche  zu  verwirklichen,  indem  sie  zu
neuen  Gesetzen  die  Hand  bietet,  welche  unter  Wahrung  der  unveräußerlichen
Rechte  des  Staats  die  das  religiöse  Leben  der  Bürger  bedrückenden  Be-