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Großherzoglichen Zeichenschulen zu Weimar und Eisenach vom 1. April
d. J. ab ein gering bemessenes Schulgeld erheben zu lassen, von dessen Entrich-
tung jedoch zugleich Befreiungen in solchem Umfang zuzugestehen, daß kein Kind in
Folge der Unvermögendheit seiner Eltern von dem Besuche der Großherzoglichen
Zeichen= Institute ausgeschlossen erscheint.
Das Schulgeld wird von Ostern d. J. an erhoben ohne Unterschied, ob die
Schüler und Schülerinnen der Anstalt zeither schon angehört haben, oder neu auf-
genommen sind.
Es beträgt bei vier wöchentlichen Unterrichtsstunden jährlich zwei Thaler,
für zwei Kinder derselben Familie drei Thaler und für jedes weitere Kind aus
der nämlichen Familie je einen Thaler mehr.
Dasselbe ist in halbjährigen Beträgen spätestens binnen vier Wochen nach dem
Beginn jedes Schulhalbjahres und zwar
in Weimar: an den Großherzoglichen Ministerial-Kassirer Sauder,
in Eisenach: an den Großherzoglichen Rendanten Kannewurf
zu entrichten.
Befreit von der Entrichtung dieses Schulgeldes sind ohne Weiteres
in Weimar: die Schüler und Schülerinnen der zweiten Bürgerschule und
der Seminarschule,
in Eisenach: die Schüler und Schülerinnen der zweiten und dritten
Bürgerschule.
Außerdem kann im einzelnen Falle auch für andere Schüler und Schü-
lerinnen bei glaubhaft dargethaner Mittellosigkeit der betreffenden Familien ein theil-
weiser oder nach Befinden auch ein gänzlicher Erlaß gewährt werden und haben
sich die Eltern oder Vormünder mit ihren diesfallsigen Gesuchen
in Weimar: an den Direktor der Großherzoglichen Zeichenschule,
in Eisenach: an den ersten Lehrer des dortigen Zeichen= Instituts
zu wenden.
Weimar am 15. März 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Berichtigung. d der Instruktion vom 12. März 1873 Ziff. IV. 1 a. — S. 26 des Regier.-Blat-
s vom 29. März — Zeile 8 von unten — ist statt eingetretenen zu lesen:
knboekenven.
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.