Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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schaft  innerhalb  einer  vom  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  Frist  nicht
aufgestellt,  oder  dem  aufgestellten  die  Genehmigung  versagt,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  nach  Anhörung  der  mit  der  Aufstellung  beauftragten  Organe
der  Genossenschaft  den  Tarif  selbst  festzusetzen.

Die  Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  einzelnen  Gefahrenklassen  liegt  nach
näherer  Bestimmung  des  Statuts  (§.  17)  den  Organen  der  Genossenschaft  ob.
Gegen  die  Veranlagung  steht  dem  Betriebsunternehmer  binnen  einer  Frist  von
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

Der  Gefahrentarif  ist  nach  Ablauf  von  längstens  zwei  Rechnungsjahren  und
sodann  mindestens  von  fünf  zu  fünf  Jahren  unter  Berücksichtigung  der  in  den
einzelnen  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  einer  Revision  zu  unterziehen.  Die
Ergebnisse  derselben  sind  mit  dem  Verzeichnisse  der  in  den  einzelnen  Betrieben  vorgekommenen,
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  entschädigenden  Unfälle  der  Genossenschaftsversammlung
  zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  oder  Aenderung  der
bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife  vorzulegen.  Die  Genossenschaftsversammlung
  kann  den  Unternehmern  nach  Maßgabe  der  in  ihren  Betrieben  vorgekommenen
  Unfälle  für  die  nächste  Periode  Zuschläge  auflegen  oder  Nachlässe  bewilligen.
  Die  über  die  Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife
  gefaßten  Beschlüsse  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts;
  demselben  ist  das  Verzeichniß  der  vorgekommenen  Unfälle  vorzulegen.


Theilung  des  Risikos.
§.  29.

Durch  das  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Entschädigungsbeträge
  bis  zu  fünfzig  Prozent  von  den  Sektionen  zu  tragen  sind,  in  deren
Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind.

Die  hiernach  den  Sektionen  zur  Last  fallenden  Beträge  sind  auf  die  Mitglieder
  derselben  nach  Maßgabe  der  für  die  Genossenschaft  festgesetzten  Gefahrenklassen
  und  der  in  diesen  zu  leistenden  Beiträge  (§§.  10,  28)  umzulegen.

Gemeinsame  Tragung  des  Risikos.
§.  30.

Vereinbarungen  von  Genossenschaften,  die  von  ihnen  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge
  ganz  oder  zum  Theil  gemeinsam  zu  tragen,  sind  zulässig.
Derartige  Vereinbarungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der
betheiligten  Genossenschaftsversammlungen,  sowie  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Dieselben  dürfen  nur  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahres
  in  Wirksamkeit  treten.

Die  Vereinbarung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  der
gemeinsam  zu  tragende  Entschädigungsbetrag  auf  die  betheiligten  Genossenschaften
zu  vertheilen  ist.