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schaft innerhalb einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht
aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-Versicherungsamt
nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten Organe
der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen.
Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach
näherer Bestimmung des Statuts (§. 17) den Organen der Genossenschaft ob.
Gegen die Veranlagung steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von
zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren und
sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in den
einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. Die
Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen,
auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung
zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der
bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Genossenschaftsversammlung
kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben vorgekommenen
Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe bewilligen.
Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife
gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts;
demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen.
Theilung des Risikos.
§. 29.
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungsbeträge
bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in deren
Bezirken die Unfälle eingetreten sind.
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder
derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten Gefahrenklassen
und der in diesen zu leistenden Beiträge (§§. 10, 28) umzulegen.
Gemeinsame Tragung des Risikos.
§. 30.
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Entschädigungsbeträge
ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig.
Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der
betheiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres
in Wirksamkeit treten.
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der
gemeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften
zu vertheilen ist.