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Brennereien eine endgültige Entscheidung erfolgt und dieselben daher in der zu diesem Zeitpunkte einzu—
reichenden Nachweisung Aufnahme finden können.
§. 18.
Die obersten Landesfinanzbehörden theilen — vorbehaltlich der Bestimmung des §. 16 — die
nach der Vorschrift des §. 12 ihnen angezeigten Summen, beziehungsweise spaltenweise zu je einer
Gesammtsumme vereinigt, mittelst des gleichen Formulars dem Reichsschatzamt mit.
§. 14.
Das Reichsschatzamt läßt sämmtliche
a) in den Spalten 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14 und 16 der Nachweisung Anlage 2 und
b) in den Spalten 1 bis 3 der Nachweisung Anlage 3
angegebenen Litermengen reinen Alkohols zu einer einzigen Summe zusammenziehen.
Die so ermittelte Summe wird zu dem für das ganze Reichsgebiet für die nächste Kontingentsperiode
zu Gebote stehenden jährlichen Gesammtkontingent — abzüglich des auf die im §. 16 genannten
Bundesstaaten und Gebietstheile entfallenden gesetzlichen Antheils, sowie der den nicht mehlige Stoffe verarbeitenden
Brennereien, welche Materialsteuer oder statt dieser Zuschlag zur Verbrauchsabgabe entrichteten,
zugetheilten Branmtweinmenge — ins Verhältniß gesetzt und hieraus durch Schlußberechnung festgestellt,
wieviel Liter künftigen Kontingents, auf vier Dezimalstellen berechnet, für jede Brennerei gleichmäßig
auf ein Liter der in den letztvergangenen drei Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze
hergestellten beziehungsweise der für die Kontingentirung in Ansatz gebrachten oder
fingirte bisherige Produktion zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze berechneten Alkoholmenge
entfallen.
§. 15.
Die nach §. 14 berechnete Verhältnißzahl wird den obersten Landesfinanzbehörden als endgültige
mitgetheilt werden.
Auf Grund derselben treffen die Direktivbehörden schleunigst für jede einzelne in der neuen Kontingentsperiode
am Kontingent betheiligte Brennerei nach Maßgabe der von derselben in den letztvergangenen
drei Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze wirklich
hergestellten beziehungsweise für die neue Kontingentirung in Ansatz gebrachten beziehungsweise
nach Maßgabe der gemäß §. 10 d auf Grund der fingirten bisherigen Durchschnittsproduktion
zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze berechneten Alkoholmenge eine dem
Brennereibesitzer mitzutheilende Festsetzung der Litermenge reinen Alkohols, welche die Brennerei innerhalb
der neuen Kontingentsperiode zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze jährlich herstellen darf. Die
Festsetzung ist, soweit nicht Rechnungsfehler untergelaufen sind, eine endgültige.
Bei der Berechnung des künftigen Kontingents werden Bruchtheile des Liter, wenn sie unter
einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt gelassen, anderenfalls auf ein ganzes Liter abgerundet.
§. 16.
Für die Königreiche Bayern und Württemberg, das Großherzogthum Baden und die Hohen—
zollernschen Lande erfolgt die Kontingentsberechnung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen durch
die oberste Landesfinanzbehörde.