Metadata : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Brennereien  eine  endgültige  Entscheidung  erfolgt  und  dieselben  daher  in  der  zu  diesem  Zeitpunkte  einzu—
reichenden  Nachweisung  Aufnahme  finden  können.

§.  18.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  theilen  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  16  —  die
nach  der  Vorschrift  des  §.  12  ihnen  angezeigten  Summen,  beziehungsweise  spaltenweise  zu  je  einer
Gesammtsumme  vereinigt,  mittelst  des  gleichen  Formulars  dem  Reichsschatzamt  mit.

  §.  14.

Das  Reichsschatzamt  läßt  sämmtliche

a)  in  den  Spalten  2,  4,  6,  8,  10,  12,  14  und  16  der  Nachweisung  Anlage  2  und

b)  in  den  Spalten  1  bis  3  der  Nachweisung  Anlage  3
angegebenen  Litermengen  reinen  Alkohols  zu  einer  einzigen  Summe  zusammenziehen.

Die  so  ermittelte  Summe  wird  zu  dem  für  das  ganze  Reichsgebiet  für  die  nächste  Kontingentsperiode
  zu  Gebote  stehenden  jährlichen  Gesammtkontingent  —  abzüglich  des  auf  die  im  §.  16  genannten
Bundesstaaten  und  Gebietstheile  entfallenden  gesetzlichen  Antheils,  sowie  der  den  nicht  mehlige  Stoffe  verarbeitenden
  Brennereien,  welche  Materialsteuer  oder  statt  dieser  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe  entrichteten,
  zugetheilten  Branmtweinmenge  —  ins  Verhältniß  gesetzt  und  hieraus  durch  Schlußberechnung  festgestellt,
  wieviel  Liter  künftigen  Kontingents,  auf  vier  Dezimalstellen  berechnet,  für  jede  Brennerei  gleichmäßig
  auf  ein  Liter  der  in  den  letztvergangenen  drei  Betriebsjahren  durchschnittlich  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze
  hergestellten  beziehungsweise  der  für  die  Kontingentirung  in  Ansatz  gebrachten  oder
  fingirte  bisherige  Produktion  zu  dem  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze  berechneten  Alkoholmenge
entfallen.

§.  15.

Die  nach  §.  14  berechnete  Verhältnißzahl  wird  den  obersten  Landesfinanzbehörden  als  endgültige
mitgetheilt  werden.

Auf  Grund  derselben  treffen  die  Direktivbehörden  schleunigst  für  jede  einzelne  in  der  neuen  Kontingentsperiode
  am  Kontingent  betheiligte  Brennerei  nach  Maßgabe  der  von  derselben  in  den  letztvergangenen
  drei  Betriebsjahren  durchschnittlich  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze  wirklich
hergestellten  beziehungsweise  für  die  neue  Kontingentirung  in  Ansatz  gebrachten  beziehungsweise
  nach  Maßgabe  der  gemäß  §.  10  d  auf  Grund  der  fingirten  bisherigen  Durchschnittsproduktion
  zu  dem  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze  berechneten  Alkoholmenge  eine  dem
Brennereibesitzer  mitzutheilende  Festsetzung  der  Litermenge  reinen  Alkohols,  welche  die  Brennerei  innerhalb
der  neuen  Kontingentsperiode  zu  dem  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze  jährlich  herstellen  darf.  Die
Festsetzung  ist,  soweit  nicht  Rechnungsfehler  untergelaufen  sind,  eine  endgültige.

Bei  der  Berechnung  des  künftigen  Kontingents  werden  Bruchtheile  des  Liter,  wenn  sie  unter
einem  halben  Liter  bleiben,  unberücksichtigt  gelassen,  anderenfalls  auf  ein  ganzes  Liter  abgerundet.

§.  16.

Für  die  Königreiche  Bayern  und  Württemberg,  das  Großherzogthum  Baden  und  die  Hohen—
zollernschen  Lande  erfolgt  die  Kontingentsberechnung  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  durch
die  oberste  Landesfinanzbehörde.