Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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bestimmten (vergleiche §. 15 des Statuts) Zeitungen unter Angabe der Nummer 
des Quittungsbogens erlassen; bleibt auch diese Aufforderung, welche mindestens 
dreimal, das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung fest- 
gesetzten Schlußtermine öffentlich bekannt zu machen ist, erfolglos, so ist die Direk- 
tion berechtigt, den säumigen Zeichner im Wege Rechtens zur Zahlung der betref- 
feenden Rate nebst Conventionalstrafe und gesetzlichen Verzugszinsen vom Tage der 
letzten Einzahlungsfrist an in Anspruch zu nehmen, oder auch denselben, wenn be- 
reits vierzig Prozent auf die Aktic eingezahlt sind, mittelst einmaliger öffentlicher 
Bekanntmachung in den zur Veröffentlichung der Gesellschafts-Bekanntmachungen 
bestimmten (vergleiche §. 15 des Statuts) Zeitungen seiner Anrechte aus der Zeich- 
nung und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig 
und den Quittungsbogen über die auf die gezeichnete Aktie geleisteten Ratenzah- 
lungen für nichtig zu erklären. 
An Stelle der auf diese Weise ausgeschiedenen Aktionäre können neue Aktien- 
zeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen anzurech- 
nen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnung, unbe- 
schadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktien, durch die Direktion zu 
vereinbaren sind. 
Ist durch diese lediglich nach dem Ermessen der Direktion festzustellende Ver- 
einbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages der betreffenden 
Aktie nicht zu erlangen, so bleibt der Zeichner, dessen Rechte aus der Zeichnung 
annullirt sind, für den Ausfall persönlich verhaftet. 
S. 8. 
Die auf die Aktien geleisteten Einzahlungen werden während der Banzeit, 
d. h. bis zum Schlusse desjenigen Kalender-Quartals, in welchen die Bahn in 
ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt worden ist, mit 5 Prozent jährlich ver- 
zinst, und zwar bis zur erfolgten Volleinzahlung durch Verrechnung auf die nächst- 
folgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an durch Baarzahlung gegen 
Rückgabe der auszustellenden Zinsscheine, resp. Dividendenscheine. 
Zeit und Ort der Zinszahlung bestimmt die Direktion durch öffentliche Be- 
kanntmachung. 
Nach dem oben bemerkten Zeitpunkte hört jede Verzinsung aus dem Bau- 
kapitale auf und tritt an deren Stelle die Vertheilung des aus dem Unternehmen 
aufkommenden Reinertrages (Dividende).
	        
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