Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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g. 9. 
Zinsen auf die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, welche binnen 
vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine nicht erhoben worden sind, verfallen zu 
Gunsten der Gesellschaft. Diese Bestimmung wird auf den Dividendenscheinen 
vorgemerkt. 
S. 10. 
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine beschädigt worden, jedoch in ihren 
wesentlichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel 
obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten Pa- 
piere neue, gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers unter gleichen Nummern 
auszufertigen und auszureichen. 
8. 11. 
Außer diesem Falle (§. 10) ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer 
Aktien an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig, wenn zuvor der 
Beschädigte oder dessen Rechtsnachfolger einen gerichtlichen, durch das Großherzog-= 
liche Kreisgericht zu Weimar auszusprechenden Präklusiobescheid erlangt hat, durch 
welchen ihm bei Präklusion des unbekannten Inhabers und Amortisation der ver- 
loren gegangenen Urkunden das Eigenthum der betreffenden Forderung zugesprochen 
ist. Es sollen hierbei im Allgemeinen die zur Sicherung des Eigenthums an den 
von der Weimarischen Bank ausgegebenen Aktien, Banknoten und Rentenbriefen 
getroffenen (vergleiche das Gesetz vom 12. Januar 1854) Bestimmungen maß- 
gebend sein und analog angewendet werden. 
S. 12. 
Eine Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Talons oder Divi- 
dendenscheine findet nicht statt. 
Ist ein Dividendenschein verloren gegangen, so wird der Betrag desselben dem- 
jenigen, der den Verlust innerhalb des in §. 9 gedachten vierjährigen Zeitraumes 
bei dem Vorstande angezeigt und seinen Anspruch durch Vorlegung der Aktie selbst 
bescheinigt hat, binnen einer vom Ablauf des vierjährigen Zeitraumes zu berech- 
nenden einjährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige 
Anmeldung vom Vorstande zu ertheilende Bescheinigung ausgezahlt, insofern nicht 
etwa der Dividendenschein inmittelst von einem Dritten eingereicht und realisirt ist. 
Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verluste eines 
Dividendenscheines nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten 
desselben zu prüfen oder dessen Realisation zu vertagen.
	        
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