Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

83 
Tit. III. 
Risanz, Reserve-onds, Dividende. 
g. 16. 
Das Geschäfts- resp. Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Mit 
Ablauf desjenigen Kalender-Quartals, in welchem die Bahn in ihrer ganzen Aus- 
dehnung in Betrieb gesetzt worden, ist alljährlich am Schlusse eines jeden Kalen- 
derjahres das Ergebniß des Betriebes durch eine Bilanz festzustellen. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber un- 
sicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Direktion, die 
noch vorhandenen Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei ein- 
getretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva angesetzt. 
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des 
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungs-Fond (§. 17) 
zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen 
Rückstände. 
Die Direktion ist verpflichtet, alljährlich in der ordentlichen General-Versamm- 
lung (§. 21) den Aktionären die vorher von dem Aufsichtsrathe zu prüfende Bilanz 
des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen und solche innerhalb der ersten sechs 
Monate jedes Geschäftsjahres durch die Gesellschafsblätter zu veröffentlichen. 
S. 17. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres (§. 16 al. 1) wird zur Deckung der 
in außerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden, Unglücksfällen und sonst nöthigen 
Ausgaben ein Reservefond gebildet. 
Die Dotirung und Verwaltung dieses Fonds hat nach Maßgabe der Vor- 
schriften der Konzessions-Urkunde zu erfolgen. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfond zu bilden, 
welcher vorzugsweise zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebsmittel, 
der Schienen, der Schwellen und kleinen Theile des Oberbaues, einschließlich der 
Weichen, bestimmt ist. Demselben werden überwiesen: 
a) von dem Reinertrag des Unternehmens, d. h. dem nach Abzug sämmtlicher 
Betriebs= und Unterhaltungskosten, sowie der Zinsen für die Prioritäts- 
Stammaktien von der Bruttoeinnahme verbleibenden Ueberschuß, ein halbes 
Prozent; 
b) die Zinsen des Fonds selbst bis zur Erfüllung seiner Maximalhöhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.