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Tit. III.
Risanz, Reserve-onds, Dividende.
g. 16.
Das Geschäfts- resp. Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Mit
Ablauf desjenigen Kalender-Quartals, in welchem die Bahn in ihrer ganzen Aus-
dehnung in Betrieb gesetzt worden, ist alljährlich am Schlusse eines jeden Kalen-
derjahres das Ergebniß des Betriebes durch eine Bilanz festzustellen.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber un-
sicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Direktion, die
noch vorhandenen Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei ein-
getretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva angesetzt.
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungs-Fond (§. 17)
zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen
Rückstände.
Die Direktion ist verpflichtet, alljährlich in der ordentlichen General-Versamm-
lung (§. 21) den Aktionären die vorher von dem Aufsichtsrathe zu prüfende Bilanz
des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen und solche innerhalb der ersten sechs
Monate jedes Geschäftsjahres durch die Gesellschafsblätter zu veröffentlichen.
S. 17.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres (§. 16 al. 1) wird zur Deckung der
in außerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden, Unglücksfällen und sonst nöthigen
Ausgaben ein Reservefond gebildet.
Die Dotirung und Verwaltung dieses Fonds hat nach Maßgabe der Vor-
schriften der Konzessions-Urkunde zu erfolgen.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfond zu bilden,
welcher vorzugsweise zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebsmittel,
der Schienen, der Schwellen und kleinen Theile des Oberbaues, einschließlich der
Weichen, bestimmt ist. Demselben werden überwiesen:
a) von dem Reinertrag des Unternehmens, d. h. dem nach Abzug sämmtlicher
Betriebs= und Unterhaltungskosten, sowie der Zinsen für die Prioritäts-
Stammaktien von der Bruttoeinnahme verbleibenden Ueberschuß, ein halbes
Prozent;
b) die Zinsen des Fonds selbst bis zur Erfüllung seiner Maximalhöhe.