Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Hat der Erneuerungsfond zwei Prozent des Anlagekapitals, das ist 70,000 
Thaler, erreicht, so ist er nur noch auf dieser Höhe zu erhalten und es erfolgen 
Zuschüsse erst dann wieder, wenn eine Verminderung eingetreten ist. 
Solange der Erneuerungsfond in seiner vollen Höhe vorhanden ist, fließen 
die Zinsen desselben in die Betriebskasse. 
S. 18. 
Von dem nach Bestreitung der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs- 
kosten, sowie aller sonstigen, das Unternehmen betreffenden Ausgaben und der §. 
17 gedachten jährlichen Beiträge zu dem Reserve= und Erneuerungs-Fond sich ergebenden 
Reinertrage erhalten zuvörderst die Inhaber der Prioritäts-Stammaktien eine Divi- 
dende bis zur Höhe von fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien. 
Der hiernach verbleibende Rest wird unter die Inhaber der Stammaktien 
nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Ergiebt sich aber 
hierbei eine Dividende von mehr als fünf Prozent auf den Nominalbetrag der Stamm- 
aktien, so erhält zunächst der Vorstand zehn Prozent des Ueberschusses über die 
fünf Prozent als Tantième und die verbleibenden 90 Prozent werden auf die 
sämmtlichen Stamm= und Prioritäts-Stammaktien gleichmäßig nach Verhältniß der 
Nominalbeträge vertheilt. 
Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um 
den Inhabern der Prioritäts = Stammaktien eine Dividende von fünf Prozent zu 
gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre 
und zwar unter Hinzurechnung von fünf Prozent Verzugszinsen nachgezahlt, und es 
erhalten die Inhaber der Stammaktien nicht eher eine Dividende, als bis diese 
Nachzahlungen vollständig geleistet sind. 
S. 19. 
Der hiernach von der General-Versammlung (§. 21, 4) festgestellte Betrag 
der Jahresdividende 
a) pro Prioritäts-Stammaktie, 
b) pro Stammaktie 
wird spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres von der Direktion bekannt gemacht, 
und von diesem Zeitpunkte ab aus der Gesellschaftskasse, sowie an den sonst durch 
öffentliche Bekanntmachung der Direktion zu bezeichnenden Stellen gegen Einliefe- 
rung der fälligen Dividendenscheine ausgezahlt.
	        
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