Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den General-Versammlungen nicht bei- 
wohnen, können sich aber durch ihre Ehemänner oder Bevollmächtigte aus den Ak- 
tionären vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf in solchem Falle keiner beson- 
deren Vollmacht. 
Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, 
Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder ver- 
treten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionäre sein müssen. 
§. 25. 
Zur Theilnahme an der General-Versammlung sind die Aktionäre berechtigt, 
welche spätestens einen Tag vor dem angesetzten Beginn der Versammlung ihre 
Aktien bei dem dazu bestimmten Gesellschaftsbeamten deponiren. 
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden 
Nummer angelegten, unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führenden 
Verzeichnisse, roth angestrichen und letzteres von einem Mitgliede des Aufsichtsrathes 
beglaubigt. 
Gleichzeitig muß jeder Stimmberechtigte ein von ihm unterschriebenes Verzeich- 
niß der Nummern seiner Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das eine 
zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere, mit dem Siegel der Gesellschaft 
unter der Bescheinigung der erfolgten Deposition, sowie mit dem Vermerke der 
Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. 
Dieses Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren 
beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln, 
welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind, verabfolgt wird. Gegen 
Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der betreffenden Aktien. 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten amtliche 
Bescheinigungen von Staats= oder Gemeindebehörden über die bei ihnen erfolgte 
Deposition der Aktien. 
Quittungsbogen, auf welchen die verfallenen Einzahlungen quittirt sind, er- 
setzen bezüglich der Stimmberechtigung, beziehungsweise Antheilnahme an der Ge- 
neral-Versammlung die Aktien. 
· §.26. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt der 
General-Versammlung. 
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