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c) Instruktion fuͤr die Oberaͤmter, die Anweisung von Wohnsitzen fuͤr Heimathlose betreffend.
Ueber die Anweisung von Wohnsißen
für Heimathlose, welche der H. . Nro. 11.
der Verordnung vom 23. Juni v. J. unter
gewissen Beschränkungen zum Erkenntniß
der Oberämter verweist, wird diesen nach
Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vor-
schriften folgende Instruktion ertheilt:
K. u.
Die Bestimmung einer inländischen Ge-
meinde, welche eine bisher für heimathlos
geachtete Person aufzunehmen habe, seßt
die Entscheidung der Frage voraus, ob
diese Person als Angehbrige des würt-
tembergischen Staats zu betrachten sey.
. 2.
Die Staats-Angehörigkeit ergibt sich
zunächst aus dem Unterthanen-Verhälkniß.
Wer glaubhaft nachzuweisen vermag, daß
er als Unterthan ausgenommen worden,
oder daß sein Varer, oder, wenn er außer
der Ehe erzeugt wurde, daß seine Mutter
zur Zeit seiner Geburt mit Württemberg
oder mit einem seither dem württembergi-
schen Staat einverleibten Gebiete im Un-
terthanen-Verband gestanden sey, dem
steht ein begründeter Heimaths-Anspruch
an den württembergischen Staat in so lange
zu, als nicht erwiesen wird, daß er in der
Folge aus dem angeborenen oder erworbe-
nen Unterthanen= Verband getreten sey,
und ein auswärtiges Heimathrecht erwor-
ben habe.
Auch ohne ein auf vorstehende Weise
begründetes Unterthanen-Verhältniß wird
die Heimath im diesseitigen Staate einer
mit keinem anderen Staat im Unterthanen-=
Verband stehenden Person zugestanden,
welche entweder
a) innerhalb des Königreichs sich fünf
Jahre lang selbsiständig aufgehalten
hat, oder
b) in demselben geboren ist, ohne im
einen und andern Fall später in einem
auswärtigen Staate einen fünfjähri-
gen selbststaͤndigen Ausenthalt gehabt
zu haben. (Verordnung vom 11. Sext.
1307. §. 21. Staats= und Regie-
rungs-Blatt S. 445.)
g. 5.
Die Bestimmungen des voranstehenden
Hen erleiden im Verhältniß zu denjenigen
Staaten, welche die Kouventioen vem #F.
März 1316 (Staats= und Regierungs=
Blatt vom Jahr 1316. S. 2387) mit der
diesseitigen Regierung abgeschlossen haben,
oder derselben später beigetreten sind, in
so weit eine Abänderung,
-a) daß statt eines fünfjährigen selbst-
ständigen Aufenthalts ein zehnjähri-
ger erforderlich ist; . «