Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

2.) Wenn Auslaͤnder Pferde, Maul- 
thiere oder Esel auf inlaͤndische Märkte 
bringen, und solche unverkauft wie- 
der zuruͤck bringen, oder wenn sie 
dergleichen Vieh auf disseitige Wai- 
den oder in die Stallfuͤtterung fuͤh- 
ren, und dasselbe wieder nach Hause 
nehmen, so sind sie dem Ein- und 
Ausfuhrzoll unterworfen. Die uͤb- 
rigen Vich-Gattungen unterliegen in 
einem solchen Fall nur dem Ein- 
gangszoll, da sie vom Ausgangszoll 
nach dem Gesehe srei sind. 
5.) Wenn hingegen Inländer Pferde, 
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Maulthiere und Esel auf ausländische 
Märkbte treiben, so sind sie zwar den 
Ausgangszoll zu bezahlen schuldig, 
werden aber dieselben nicht wirklich 
verkauft und sie kommen innerhalb 
drei Tagen an die nämliche Zollstätte 
wieder zurück, so unterbleibt nicht al- 
lein der Bezug des Eingangs-Zolls, 
sondern es wird auch der bezahlte Aus- 
gangs-Zoll gegen Ablegung der Zoll- 
zeichen wieder zurück erstattet. 
u.) Von Schlachtvieh findet in diesem 
Falle weder Ein= noch Ausfuhr-Ver- 
zollung Statr, es muß aber die Aus- 
fuhr zur Vormerkung bei der betref- 
fenden Zollstätte angezeigt werden. 
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ö.) Diegleichen Verhälknisse sinden Statt, 
wenn Inländer Pferde, Maulthiere 
und Esel oder Schlachtvieh auf aus- 
ländische Waiden oder in Stallfütte- 
rung ins Ausland geben und wie- 
derum ins Land zurück führen; Es 
muß jedoch in lettern Fällen eine obrig- 
keitliche Urkunde, daß mit dem Vieh 
keine Verwecholung vorgegangen, und 
statt des ausgeführten kein neu auf- 
gekaustes Vieh zurück geführt wer- 
de, bei dem Zollamt producirt wer- 
den; auch versteht es sich von selbst, 
daß von dem auf andere Weise, als 
durch Geburt entstandenen Zuwachs 
der Eingangs-Zoll entrichtet wird. 
6.) Der Inländer, welcher im Aus- 
lande Vieh zum Zwischenhandel mit 
dem Ausland aufbauft, hat, es mö- 
gen Pferde, Maalthiere, Esel, oder 
andere Viehgattungen seyn, wie je- 
der transitirende Ausländer an der 
Eintritts-Station den Durchgangs= 
Zoll zu bezahlen, und sich mit den 
hiefür erhaltenen Zeichen an der Aus- 
tritts-Station gehörig auszuweisen. 
Art. 4. 
Behandlung unbenannter oder allgemein benann- 
Für Waaren, 
ter Waaren. 
welche im Tarif nicht
	        
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