Zoll-Ansas weniger als 1fl. 44kr. pr. Centner
betraͤgt, ist jede Quantitaͤt von 4 Pfund
und weiter bis 13 Pfund für Cerntner
in Berechnung zu nehmen, das unter
4 Pfund Betragende aber mit keinem Zoll
zu belegen.
Bei dem Früchten-Maas wird alles, was
weniger als ein ganzer und mehr ais ein
halber Scheffel ist, für einen ganzen Scheffel,
und was unter 7 Scheffel, jedoch nicht
weniger als : Simri ist, für 1 Scheffel
angenommen, das unter :½ Simri Betragende
aber frei gelassen.
Bei Weinen, Branntweinen, Bier und
dergleichen Flüssigkeiten die dem Eimer
nach verzollt werden, wird das, was
weniger als ein ganzes und mehr als
1 Imi ist, für ein ganzes Imi und was
unter 1 Iml, jedech nicht weniger als
1 Maas ist. für 4 Imi in Berechnung
genommen, das unter 1 Maas Betragende
aber frei gelassen.
Bei Roßlasien wird nicht weiter als
auf 1 Roßlast herunter gegangen; zwei
Zugstiere (Ochsen) werden einem Pferde
gleich gerechnet, mithin die Last, welche
ein Zugstier führt, für 7 Roßlast angenommen.
Die Last eines Trägers (Traget) wird
immer für voll angenommen, und hiernach
der Zoll nach dem Ansaß im Tarif berechnet;
auch wird auf weniger als 7 kr. in
der Zoll-Berechnung beine Rücksicht genemmen.
Art. 2.
Waaren-Declaration.
Die Declaration der Ladung muß bei
Centner-Gütern durch ordentliche in dem
Joll-Geseßze K. u1 näher bezeichnete Frachtbriefe,
bei Getränken, die dem Eimer
nach verzollt werden, durch Ladscheine
(Zoll-Geseßz §. 15) geschehen.
Bei allen andern Gegenständen, welche
nach Stücken, Roßlasten, Scheffeln tc.
verzollt werden, so wie bei allen denjenigen
Centner-Gütern, die im Grenz-Verkehr
und im unverpackten Zustande zur Vergollung
kommen, kann die mündliche Anzeige
genügen.
Art. 3.
Behandlung des Biehzells.
1.) Von Pferden, Maulthieren und
Eseln ist der Durch= Ein= und Ausfuhr
= Zoll nach dem Tarif, von
Schlachtvieh aber, worunter alle Gattungen
von Rindvieh, Schafen, Schweinen
und Ziegen ohne Unterschied des
Alters begriffen sind, ohne Rücksicht
auf ihre Besiimmung, nur der Durchund
Einfuhrzoll, jedoch kein Ausfuhrzoll
zu erheben.