Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Zoll-Ansas  weniger  als  1fl.  44kr.  pr.  Centner
  betraͤgt,  ist  jede  Quantitaͤt  von  4  Pfund
und  weiter  bis  13  Pfund  für  Cerntner
in  Berechnung  zu  nehmen,  das  unter
4  Pfund  Betragende  aber  mit  keinem  Zoll
zu  belegen.

Bei  dem  Früchten-Maas  wird  alles,  was
weniger  als  ein  ganzer  und  mehr  ais  ein
halber  Scheffel  ist,  für  einen  ganzen  Scheffel,
  und  was  unter  7  Scheffel,  jedoch  nicht
weniger  als  :  Simri  ist,  für  1  Scheffel
angenommen,  das  unter  :½  Simri  Betragende
  aber  frei  gelassen.

Bei  Weinen,  Branntweinen,  Bier  und
dergleichen  Flüssigkeiten  die  dem  Eimer
nach  verzollt  werden,  wird  das,  was
weniger  als  ein  ganzes  und  mehr  als
1  Imi  ist,  für  ein  ganzes  Imi  und  was
unter  1  Iml,  jedech  nicht  weniger  als
1  Maas  ist.  für  4  Imi  in  Berechnung
genommen,  das  unter  1  Maas  Betragende
aber  frei  gelassen.

Bei  Roßlasien  wird  nicht  weiter  als
auf  1  Roßlast  herunter  gegangen;  zwei
Zugstiere  (Ochsen)  werden  einem  Pferde
gleich  gerechnet,  mithin  die  Last,  welche
ein  Zugstier  führt,  für  7  Roßlast  angenommen.


Die  Last  eines  Trägers  (Traget)  wird
immer  für  voll  angenommen,  und  hiernach
der  Zoll  nach  dem  Ansaß  im  Tarif  berechnet;

  auch  wird  auf  weniger  als  7  kr.  in
der  Zoll-Berechnung  beine  Rücksicht  genemmen.


Art.  2.
Waaren-Declaration.

Die  Declaration  der  Ladung  muß  bei
Centner-Gütern  durch  ordentliche  in  dem
Joll-Geseßze  K.  u1  näher  bezeichnete  Frachtbriefe,
  bei  Getränken,  die  dem  Eimer
nach  verzollt  werden,  durch  Ladscheine
(Zoll-Geseßz  §.  15)  geschehen.

Bei  allen  andern  Gegenständen,  welche
nach  Stücken,  Roßlasten,  Scheffeln  tc.
verzollt  werden,  so  wie  bei  allen  denjenigen
Centner-Gütern,  die  im  Grenz-Verkehr
und  im  unverpackten  Zustande  zur  Vergollung
  kommen,  kann  die  mündliche  Anzeige
genügen.

Art.  3.
Behandlung  des  Biehzells.

1.)  Von  Pferden,  Maulthieren  und
Eseln  ist  der  Durch=  Ein=  und  Ausfuhr
  =  Zoll  nach  dem  Tarif,  von
Schlachtvieh  aber,  worunter  alle  Gattungen
  von  Rindvieh,  Schafen,  Schweinen
  und  Ziegen  ohne  Unterschied  des
Alters  begriffen  sind,  ohne  Rücksicht
auf  ihre  Besiimmung,  nur  der  Durchund
  Einfuhrzoll,  jedoch  kein  Ausfuhrzoll
  zu  erheben.