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Beilage zum Zoll-Gesetz vom 18. Juli 13a4,
Zuoll-Tarif.
Allgemeine Bestimmungen für die Anwendung des Tarifs.
Art. 1.
Gewicht und Maas.
In der Berechnung der Zoll-Abgaben
ist überall das durch die Maas-Ordnung
vom 3o. November 1306 bekannt
gemachte Maas und Gewicht, und zwar
bei lehterem der Centner zu dot Pfund
gerechnet, zu Grunde zu legen, mithin,
wenn in den Frachtbriefen und Ladscheinen
nach einem andern Maßstab gerechnet
wäre, vor allen Dingen die Quantität auf
jenes württembergische Maas zu reduciren,
wobei die in der Beilage zur Nummer:6
des Staats= und Regierungs-Blatts von
1615 enthaltenen Reductions-Tabellen
der disseitigen Maase mit denen der benachbarten
Staaten zur Grundlage zu
nehmen sind.
Von allen denjenigen Gegenständen,
welche nach ihrem Gewicht zu verzollen
sind, ist bei Erhebung des Ein-Aus= und
Durchfuhrzolls das Brutto-Gewicht in
Berechnung zu nehmen, und daher ein.
Abzug der Tara nicht zu gestatten, auch
sind zu diesem Ende die Waaren-Bezieher
gehalten, dafür Sorge zu tragen, daß
jederzeit das Brutto-Gewicht in den Frachtbriesen
genau aufgeführt wird. Bei-Weinen
und sonstigen Getränken, welchenach
dem Maas declarlrt, aber nach dem
Gewicht zu verzollen sind, werden für den
württembergischen Eimer sieben Centner
Brutto-Gewicht in Berechnung genommen.
Bei Festsehung der Zollsaͤtze von ifl. 44kr.
pr. Centner und daruͤber, wurde darauf
Ruͤcksicht genommen, daß der Zoll-Betrag
auf 1 Pfund in Kreuzern ausgedruͤckt
und erhoben werden kann, wornach somit
das zu einem vollen Centner nicht zureichende
Gewicht, in den Zoll-Tagbüchern
dem Pfund nach aufzuführen, und hienach
der Zoll zu verrechnen ist. Was weniger
als ein Pfund beträgt, unterliegt keinem
Zoll-Ansaß, jedoch mit Ausnahme der
ersten Classe.
Bei denjenigen Artikeln hingegen, deren