Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Beilage  zum  Zoll-Gesetz  vom  18.  Juli  13a4,

Zuoll-Tarif.

 

Allgemeine  Bestimmungen  für  die  Anwendung  des  Tarifs.

 

Art.  1.
Gewicht  und  Maas.

In  der  Berechnung  der  Zoll-Abgaben
ist  überall  das  durch  die  Maas-Ordnung
  vom  3o.  November  1306  bekannt
gemachte  Maas  und  Gewicht,  und  zwar
bei  lehterem  der  Centner  zu  dot  Pfund
gerechnet,  zu  Grunde  zu  legen,  mithin,
wenn  in  den  Frachtbriefen  und  Ladscheinen
nach  einem  andern  Maßstab  gerechnet
wäre,  vor  allen  Dingen  die  Quantität  auf
jenes  württembergische  Maas  zu  reduciren,
wobei  die  in  der  Beilage  zur  Nummer:6
des  Staats=  und  Regierungs-Blatts  von
1615  enthaltenen  Reductions-Tabellen
der  disseitigen  Maase  mit  denen  der  benachbarten
  Staaten  zur  Grundlage  zu
nehmen  sind.

Von  allen  denjenigen  Gegenständen,
welche  nach  ihrem  Gewicht  zu  verzollen
sind,  ist  bei  Erhebung  des  Ein-Aus=  und
Durchfuhrzolls  das  Brutto-Gewicht  in
Berechnung  zu  nehmen,  und  daher  ein.

Abzug  der  Tara  nicht  zu  gestatten,  auch
sind  zu  diesem  Ende  die  Waaren-Bezieher
gehalten,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
jederzeit  das  Brutto-Gewicht  in  den  Frachtbriesen
  genau  aufgeführt  wird.  Bei-Weinen
  und  sonstigen  Getränken,  welchenach
  dem  Maas  declarlrt,  aber  nach  dem
Gewicht  zu  verzollen  sind,  werden  für  den
württembergischen  Eimer  sieben  Centner
Brutto-Gewicht  in  Berechnung  genommen.

Bei  Festsehung  der  Zollsaͤtze  von  ifl.  44kr.
pr.  Centner  und  daruͤber,  wurde  darauf
Ruͤcksicht  genommen,  daß  der  Zoll-Betrag
auf  1  Pfund  in  Kreuzern  ausgedruͤckt
und  erhoben  werden  kann,  wornach  somit
das  zu  einem  vollen  Centner  nicht  zureichende

  Gewicht,  in  den  Zoll-Tagbüchern
dem  Pfund  nach  aufzuführen,  und  hienach

der  Zoll  zu  verrechnen  ist.  Was  weniger
als  ein  Pfund  beträgt,  unterliegt  keinem
Zoll-Ansaß,  jedoch  mit  Ausnahme  der
ersten  Classe.

Bei  denjenigen  Artikeln  hingegen,  deren