Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

b) Durdfuhr- 
Zollzeichen 
fuͤr landwirth- 
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Es versteht sich jedoch von selbst, daß dieses Verfahren nur bei den an Ne- 
benstrasien liegenden Unter-Zollstätten Se#tt finder, indem bei denjenigen Gränz- 
Zollämtern, welche die Eimritts-Stationen an Sen — zu dem Sis eines Ober- 
Zollamts führenden Hauptstraßen bikden, die in den ##. 17 und 26 des Gesetzes 
vorgeschriebene Verssegtung der Frachtbriefe und Plombirung der Frachtwägen in 
Anwendung kommen. 
Uebrigens hänge es — in Gemäsheit der Schluß= Bestimmung * * bes 
Gesetzes — von der höhern Vollziehungs-Vehörde ab, nach Maßgabe der ött- 
lichen Gränz-Verhältnisse und anderer für den Handels-Verkehr beachtenswerther 
Umstände, bei einzelnen Unter-Zollämtern angemessene Ausnahmen von den hin- 
sichtlich der Waaren-Verzollung im Allgemeinen angeordneten Veschränkungen ein- 
treten zu lassen ; weshalb das K. Steuer-Collegium, an welches die im Falle be- 
findlichen Ober-Zollämter innerhalb vier Wochen Bericht zu erstatten haben, das 
Geeignete einleiten wird. 
Art. 6. 
Die bei den Unter, Zollämtern für landwirthschafeliche Produkte gelösten 
Durchgangs-Zollzeichen, sind von den Fuhrleuten oder Eigenthämern bei ihrem 
schaftlihe Wieder- Austritt über die Gränze au das Zollamt des lebten Gränzorts abzugeben. 
Probukte. 
o) Unbefugte 
Verzolluns 
gen der 
Unter-Zoll- 
dmter.1 
Die Austritts-Zollmter haben diese Zoll= Zeichen, nach vorgä#ngiger Verglei- 
chung mit den verzollten und ausgehenden Gegenständen zu sammeln und bei der 
Quartal-Abrechnung dem Ober-Zollamt zu übergeben, von welchem solche — ge- 
örig geordnet, — in der Amts-Registratur aufzubewahren sind, um hievon in 
Anstandsfällen den geeigneten Gebrauch machen zu kö#nen. 
Wenn jedoch ein Durchgangs-Zoll-Pflichtiger mit seiner Waare nur einen 
diesseitigen Gränzort passirt, also dieser zugleich Ein= und Austritts-Zollstärte 
bildet, se kann die vorstehende Maasregel keine Anwendung — sondern lediglich 
der tarifmäßige Zollbezug Statt finden. 
Art. 
Wenn ein Unter= Zoller in den geeigneten Fällen unterläßt, von angeblichen 
Durchgangsgütern den Eingangszoll zu erheben, so hat derfelbe den zurückgeblie- 
benen Vetrag bei der nächsten Abrechnung an das Oberzollamt zu ersetzen.
	        
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