Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Art. 10. 
IL Da nach der Bestimmung im F. 8 des Zoll-Gesetzes die Niederlegung von 
Gesetzes. allen Transitguͤtern in oͤffentlichen Lagerhaͤusern an Orten, wo kein Ober-Zollamt 
⅜ sich befindet, verboten ist, so versteht sich von selbst, daß die erwa bei einer Gränz- 
Jollstätte ankommenden, an einen solchen Ort unter der Deklaration „Transitgm“ 
addressirten Waaren mit dem Eingangs-Zoll zu belegen sind. 
Art. 11. 
in 56. 12, 13, Wenn sich bei der in den 99. 11—15 des Zoll-Gesetzes vorgeschriebenen Pruͤ- 
14 undis des fung der Waaren-Deklaration der Zoll-Pflichtigen eine Unrichtigkeit ergibt, so 
i hat der Joll-Beamte auf der Stelle über das Faktum ein Protokoll zu versassen, 
unrichtiger und solches, wo ein Controleur oder Zollschreiber vorhanden ist, von diesem, so# 
Deklarstlen, wie von dem Frachtfahrer oder Eigenthümer selbst unterschreiben zu lassen, und 
hierauf eine beglaubigte Abschrift dabon dem betreffenden Oberamt zu übergeben, 
das sodann die weitere geeignete Untersuchung vornehmen und nach Maßgabe 
der Zoll-Gesetze verfügen wird. 
Die K. Oberämter sind angewiesen, in Fillen dieser Art nicht die mindeste 
Zögerung eintreten zu lassen. Auch steht den K. Oberzoll-Beamten in andern 
Fällen, wo in ihrem Distrikt gegen die Zoll-Gesetze gehandelt wird, die erste 
Untersuchung auf die eben angezeigte Weise zu. 
Sämtliche Ober-Zollämter haben über die im Laufe eines jeden Quartals 
den Oberämtern zur Untersuchung und Bestrafung übergebenen Defraudations- 
Fälle und andere Zoll-Vergehen genaue Verzeichnisse zu führen, und solche mit 
der Bemerkung, 
ob und in wie weit die oberamtliche Untersuchung erledigt sey, 
oder, im Fall keine Untersuchungen der Art anhängig wären, eine kurze Anzeige 
hievon, je vier Wochen nach Verfluß des Quartals an das Steuer-Collegium 
einzusenden. In jedes neue Verzeichniß sind immer auch die von früheren Quar- 
talen her noch anhängigen Gegenstände wieder aufzunehmen. 
Diese Verzeichnisse müssen jedesmal vor der Einsendung den betreffenden 
Oberämtern zu Beifügung ihrer etwaigen Bemerkungen mitgetheilt werden.
	        
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