Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

gentrog,  wegen  Geschenknahme  in  Parthiesachen
  und  wegen  einer  Real-Injurie,
  zur  nachtheiligen  Versehung  auf
eine  geringere  Stelle  verurtheilt.
Zugleich  wurde  hinsichtlich  der  empfangenen
  Geschenke  die  gesehliche  Bestimmung
  getroffen  und  hinsichtlich  des  Kosten-Ersabes
  das  Angemessene  verfögt.
Den  18.  December  wurde:
10.  auf  den  Grund  der  vor  dem  O.  A.Gerichte
  Wiblingen  gepflogenen  Unterfuchung:

a)  Franz  Joseph  Trinkler,  von  Laupé
  heim,  wegen  wiederholter  Landstreicherei
und  wetz#en  Unzuchts-Vergehens  zur
Einsperrung  in  das  Zwangs-Arbeitshaus
  zu  Ulm  bis  zu  erprobter  Besserung,
  wenigstens  aber  auf  die  Dauer
von  vier  Monaten,  und
b)  Juliane  Trinkler,  von  Göggingen,
O.A.  Gmünd,  gleichfalls  wegen  wiederholter
  und  dabei  längere  Zeit  fortgesebter
  Landstreicherei  zur  Einsperrung
in  dem  Zwangs-Arbeitshause  zu  Ellwangen
  bis  zu  erprobter  Besserung,
jedoch  wenigstens  auf  die  Dauer  von
sechs  Monaten  bverurtheilt,  und
rücksichrlich  der  Kosten  gegen  die  beiden
Angeschuldigten  das  Angemessene  verfügt.


Den  22.  December  wurde:

11.  Johannes  Gerthofer,  zu  Donaustetten,

  O.  A.  Wiblingen,  wegen  mehrerer
  zum  Theil  qualificirter  und  ausgezeichneter
  Diebstähle  und  anderer  Vergehen,
  neben  dem  Kosten-Ersaßee  zu
einjähriger  Festungs-Arbeitsstrafe
verurtheilt,  und

12.  der  Gemeinde-=  Pfleger  Joseph  Steiner,

  von  Trakenstein,  O.  A.  Geißlin-=gen,
  wegen  vorsählichen  Kassenrests  seiner
  bisher  bekleideten  Stelle  entseßt,
zu  Bekleidung  jedes  öffentlichen  Amtes
für  unfähig  erklärt,  und  zu  zweijähriger
  Zuchthausstrafe  in  Markgröningen,
  desgleichen  zu  Erstattung  des
Rests  mit  Zinsen  und  zum  Kosten-Ersatz
verurtheilt.

Den  239.  Hecember  wurde:

15.  der  suspendirte  Unterförster  Stegmüller,

  von  Kirchen,  O.  A.  Ehingen,
wegen  Geschenk-Annahme  in  Parthiesachen
  und  andern  geringeren  Amtsvergehen
  zur  nachtheiligen  Versetzung  auf
eine  geringere  Stelle  verurtheilt.
Zugleich  wurde  hinsichtlich  des  empfangenen
  Geschenks  die  gesehliche  Bestimmung
  getroffen  und  in  Ansehung  des
Kostenpunkts  das  Angemessene  verfügt.