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Nro. 2.
Regierungs-Blatt
Koͤnigreich Wuͤrttemberg.
Montag, den g. Januar 1836.
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Inbakt. 6 «
UnmittelbareKöniglicheDekkete.BekanntmachungeinesJttrisjdietions-Vektkqgs"zwischendemsönipi
reich Wuͤrttemberg und dem Großherzogthum Baden. — Dienst-Nachrichten.
Verfügungen der Departements. Uebereinkunft mit Baiern, die Bevormundung derjenigen Minderjährtgen
betreffend, welche zugleich in Württemberg und in Bajern Vermäögen besitzen.
Dienst-Erledigungen.
1I. Unmittelbare Kösnigliche Dekrete.
Bekauntmachung eines Jurisdietions-Vertrags zwischen dem Königreich Württemberg und denr
Großherzogthum Baden.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem mit der Großherzoglich Baden'schen Regierung über die Festsehung
der gegenseitigen Jurisdictions-Verhältnisse Unterhandlungen eingeleitet worden sind,
und hiernach nunmehr eine umfassende „Uebereinkunft zwischen beiden Regierungen
über jenen Gegenstand zu Stande gekommen, welcher von Uns die Genehmigung ertheilt
worden ist: So verfügen und verordnen Wir, daß der nachstehende wört-