216.
F. 7.
Jeder Stadt- und Amtschreiber hat vor der Amts-Uebergabe mit den oͤffentli-
chen Cassen seines Bezirks über alle und jede Verdienst= und Gegenforderungen, Vor-
empfänge, Abschlags-Zahlungen, Ersaß-Posten u. s. w. urkundliche Abrechnung zu
pflegen, sein etwaiges Guthaben nach vorgängiger Dekretur seiner Verdienst-Forde-
rungen zu erheben, das Zuvielempfangene aber baar und vollständig zu erstatten, oder
im Entstehungs, Falle zu gewärtigen, daß seine Schuldigkeiten, wie solche in den Rech-
nungen erscheinen, mittelst Abzugs an seinem künftigen Amts- oder Ruhe-Gehalt
zum Einzug gebracht werden.
g. 8.
Wegen zeitiger Aufstellung der Verwaltungs-Aktuare für diejenigen Gemein-
den, deren Vorsteher oder Rechner zur eigenen Behandlung der (K&. 5) bezeichneten
Verwaltungs-Geschäfte die erforderliche Kenntniß und Fertigkeit noch nicht besitzen,
baben Wir in Gemäßheit des Abschieds vom 30. Juni 1821, K. 50, 54 und 55 und
des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 1822, §. 35—35 die geeigneten Befehle ertheilt.
*-*-
Die Uns zustehende Befugniß der erstmaligen Beseßng dieser Stellen (Abschied
vom Jo. Juni 1831, K. 50) werden Wir nur in sofern zur Anwendung bringen
lassen, als solches einerseits die in Unsern Edikten vom 31. December 13713 und
29. August 1819 wiederholt zugesicherte Beachtung aller wohlerworbenen Rechte der
bisherigen Beamten und andererseits die Rücksicht auf möglichste Beschränkung der
Staats-Ausgaben gebietet.
Um so mehr versehen Wir Uns zu den Amts-Versammlungen, Gemeinde= und
Stiftungs-Räthen, daß sie von den ihnen schon für diese erste Besehung eingeräum-
ten Wahl-Rechten zweckmäßigen Gebrauch zu machen, die ihnen dargebotene Er
leichterung ihrer Verwaltungs-Kosten sorgsam zu benüßen, und sich zu der von Uns
bezweckten Selbstständigkeit ihrer Verwaltung immer mehr zu befähigen trachten
werden.