Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Schau-Gerichte zu Cannstadt einzufinden, und die oben (§.3 und 4) vorgeschriebenen 
Urkunden vorzulegen. 
-P–t 
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die 
Eigenthümer der zum Wett-Rennen bestimmten Pferde, namentlich aber die Eigen- 
thümer der bei den verschiedenen Partikular-Festen hiezu ausgezeichneten Pferde auf 
dem Rennplahe einzufinden, die obrigkeitlichen Zeugnisse über die inländische Abkunft 
ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Hauptfeste verbundene Wett- 
Rennen einschreiben zu lassen. 
*-*-üy 
Die Eigenthümer der Renn-Pferde erhalten die oben (5. 3) festgesehte Ent- 
schädigung für Aufenthalt und Reise-Kosten. 
+. 9. 
Die Rennpreise bestehen wie im vorigen Jahre in einer Medaille und 
dreißig Württembergischen Dukaten für den ersten, 
zwanzig für den zweiten, 
zehn für den dritten, 
acht für den vierten, und 
vier Württemb. Dukaten für den fünften Preis. 
. 10. 
Feder Preitbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirth- 
schaftlichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes späte- 
stens Vormittags neun Uhr mit seinem Thiere auf der für die betreffende Thiergat- 
tung angewiesenen Stelle einzusinden. 
6. 11. 
Die Zuerkennung und die feierliche Austheilung der Preise, der Umzug der 
Preiseträger u. s. w. geschieht auf die bisher übliche Weise. 
u.
	        
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