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b) Vorschriften in Betreff der Aussiellung der von den Preis-Bewerbern bei dem landwirthschaftlichen
Hauptfeste zu Cannsiadt beizubringenden obrigkeitlichen Zeugnisse.
Da man die Erfahrung zu machen gehabt hat, daß die obrigkeltlichen Zeugnisse,
welche von den Preis-Bewerbern bei dem landwirthschaftlichen Hauptfeste zu Cannstadt
den bestehenden Vorschriften zu Folge über die Entfernung ihres Wohnorts
von Cannstadt, so wie darüber, daß sie ein Thler selbst erzogen oder wenigstens schon
ein Jahr lang im Besiß haben, und über die inländische Abkunft der zum Wettrennen
bestimmten ferde beizubringen sind, von den betreffenden Orts-Behörden nicht
immer mit der erforderlichen Genauigkeit und Vollständigkeit ausgestellt werden, so
wird, indem man die gedachten Behbrden für die Zukunft auf die Vermeidung diesfallsiger
Mängel aufmerksam macht, unter Hinweisung auf die Bekanntmachung in
Betreff der diesjährigen Feier des landwirthschaftlichen Hauptfestes zu Cannstadt vom
beutigen Tage, hiemit weiter verordnet, daß die in den 996. 5, 4 und y dieser Bekanntmachung
vorgeschriebenen Urkunden von der Orts-Behörde auszustellen, sodann
aber, vor ihrer Aushändigung an den Preis-Bewerber, dem K. Oberamt vorzulegen
sind, welches von denselben Einsicht zu nehmea, je nach den Umständen für ihre
Berichtigung und Vervollständigung zu sorgen, und sofort dieselben mit seiner Beglaubigung
zu versehen hat.
Stuttzart den 5. September 1326.
Schmidlin.
3. Rectoratamt der Universität Tübingen.
Bekanntmachung der Vorlesungen, welche von den öffentlichen und Privatlehrern für das nächste
Winter-Halbjahr angekündigt sind.
Theologie.
a) Die evangelische Fakultät
wund ihre Vorlesungen nachträglich besonders bekannt machen.
b) Katholische Fakultät.
Encyklopädie und Methodologie des theologischen Studiums lehrt
wöchentlich zwei bis dreimal D. v. Drey. ·- ·«