Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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U. Verfuͤgungen der Departementts. 
A.) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
#a) Verfügung, die polizeiliche Aufsicht auf den Verkehr mit linnen Garn und auf die Leinwand-Weberei 
betreffend. 
Der in dem Gang des vaterländischen Leimwand, Gewerbes sich olelfach kund 
gebende Mangel einer wirksamen Handhabung der durch ältere und neuere Verord- 
nungen begründeten polizellichen Aussicht auf den Verkehr mit linnen Garn und die 
Leinwand- Weberei hat das Bedürfniß fühlbar gemacht, die deshalb bestehenden Vor- 
schriften in Erinnerung zu bringen und deren gleichförmige und vollständige Anwen- 
dung durch nähere Weisungen sicher zu stellen. 
In Gemähheit höchster Entschliefung Seiner Köntglichen Majestät vom 
9. d. M. werden daher nachfolgende Bestimmungen zur allgemelnen Nachachtung 
bekannt gemacht: 
I. Garn.-Vertkeyhr. 
. 1. 
Das gesetzliche Maaß der Garnhaspeln ist durch die Maaß-Ordnung vom ze. 
November 1806, F. 18 bestimmt. Die Weite des Garnhaspels für einen ganzen 
Schneller von nooo Fäden beträgt zwei Ellen, die für einen halben Schneller von 
00 Fäden anderthalb Ellen. 
ers 
Die Garnhaspeln sind bei den Personen, welche dieselben zum Verkauf verferti- 
gen, so wie bei denjenigen, welche linnen Garn um Lohn oder auf den Verkauf 
spinnen, jährlich wenigstens zwelmal zu unbestimmten Zeiten zu visitiren. 
g. 3. 
Die Visitatoren werden von den Gemeinderaͤthen aufgestellt, und von dem vor- 
gesetzten Bezirks-Polizeiamt bestätigt. Mehrere Gemeinden können sich zu Aufstel- 
lung gemeinschaftlicher Visitatoren vereinigen. Die Bezirks= Polizeiämter haben da-
	        
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