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I1I. Verfügungen der Departements.
A.) Des Justiz-Departements:
Des Ober, Tribunals.
Gemein-Bescheid, bekreffend die Frage: ob. die Collegial-Registraturen verbunden seven, Cingaben
ausser den gewöhnlichen Kanzlei-Stunden und an Sonn= Fest= und Feier-Tagen anzunehmen.
Es ist bei dem Königl. Ober-Tribunal zur Frage gekommen:
ob die Collegial= Registraturen, zu Gewahrung der Nothfristen, Eingaben
ausser den gewöhnlichen Kanzlei= Stunden und an Sonn-Fest= und Feier-
Tagen anzunehmen verpflichtet seyen? und besonders, wie der §. 69 des
IV. Edikts vom 31. December 1818 in Beziehung auf Sonn= Fest= und
Feler= Tage zu erklären sey?
Das Königl. Ober, Tribunal hält dafür, daß der gedachte §. 69 auf eine Weise
zu deuten sey, welche ihn ausser Wlderspruch mit den bestehenden kirchlichen und
bürgerlichen Gesetzen seht, und daher
1.) die Kanzlei = Angehdrigen, Nothfälle ausgenommen, nicht für verbunden
erachtet werden können, an Sonn-Fest= und Feier-Tagen Amts-Geschäfte
zu verrichten, und namentlich Produkte von Partheien anzunehmen, für
welche eine Nothfrist an solchen Tigen zu Ende gehet, daß ferner
2.) die Partheien auch an Werktagen gehalten seyn soller, ihre Schriften inner
halb der Kanzlel= Stunden einzureichen, indem denselben nur eine solche
Benütung ihrer Zeit gestattet werdea kann, wodurch den Kanzlei= Beamten
nicht ungebührliche Lasten auferlegt werden; daß aber
5.) hinsichtlich der Fristen, welche an Sonn-Fest= und Feier= Tagen zu Ende
gehen, dem Rechte der Partheien auf deren vollen Genuß kein Eintrag ge-
schehen dürfe, und daher bei solchen Fristen die Einreichung der Schrifr-
Säte an dem darauf folgenden Werktage gestattet werden müösse.
Diese von dem Königl. Ober-Tribunal in dem Wize der Doctrinal-Jaterpretation
festgesesten Säßte werden bis zu etwaiger Abänderung durch ein Königl. Geses als
Norm befolgt werden.
Stuttgart den 17. April 182). Georgli.