Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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von  ihm  vergebens  Arbeit  gesucht,  oder  daß  er  durch  Krankheit  oder  sonstige  Zufaͤlle
am  Arbeiten  verhindert  worden  sey,  kann  ihm  die  Erlaubniß  zum  Wandern  im
Königreich  unter  angemessener  Belehrung  ertheilt,  und,  wie  solches  geschehen,  im
Wanderbuche  bemerkt  werden.

g.  3.

Das  Verbot  des  Wanderns  im  Koͤnigreiche  (F.  1,  3)  findet  auf  diejenigen  Auslaͤnder
  keine  Anwendung,  welche  durch  vorangegangene  Berufung  oder  auf  sonstige
Weise  glaubhaft  darzuthun  vermoͤgen,  daß  sie  an  einem  bestimmten  Orte  des
In,  oder  Auslandes  Arbeit  sinden  werden.  Ja  diesem  Falle  ist  dem  Handwerks-Gesellen
  auf  dieselbe  Weise  wie  jedem  andern  Fremden  die  Reise  nach  seinem  Bestimmungsorte
  zu  gestatten,  und  die  dahin  zu  nehmende  Richtung  in  seinem  Reisepaß,
  Wanderbuch  oder  Kundschaft  vorzuzeichnen.

K.  4.

Das  einfache  Betteln  ausländischer  Wandergesellen  wird  mit  einer  Gefänrgniß=Strafe
  von  wenigstens  drei  Stunden,  eln  ungestümmer  oder  wiederholter  oder  durch
Herumgehen  in  den  Häusern  erschwerter  Bettel  aber  mit  drei-  bis  achttägiger  Freiheits-Strafe
  und  nach  Bestnden  der  Umstände  mit  Ausweisung  aus  dem  Staats-Ge,
blete  geahndet.  «

K.  5.

Wenn  ein  auslándischer  Wandergesell  in  einem  Ort,  wo  er  sich  nach  Arbekt
uQgesehen,  aber  keine  erhalten  hat,  über  vier  und  zwanzig  Stunden,  in  einem  andern
  Ort  länger  als  über  Nacht  sich  aufhält,  ohne  hiezu  befondere  obrigkeitliche  Erlaubu#ß
  eingeholt  zu  haben;  so  ist  diese  Versaäumniß,  falls  nicht  erschwerende  Umstände,
  z.  B.  öftere  Wiederholung,  die  Ausweisung  aus  dem  Staats,  Gebiet  begründen,
mit  ein,  bis  dreitägiger  Freiheits=  Strafe  zu  rügen.  An  die  Stelle  dieser  Scrafe
kann  bei  vorhandenen  Milderungs-Gründen  eine  Erinnerung  im  Wanderbuche  trezen.

K.  6.
Der  Verweisung  aus  dem  Staats-Gebiet  ist  jedesmal  die  Androhung  beizufugen,
  daß  der  Verwiesene  im  Fall  der  Abweichung  von  der  vorgeschriebenen  Reiseronte
oder  des  Wiedereintritts  in  das  Königreich  als  Vagant  behandelt  werden  würde,