Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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nach Maßgabe des Verwaltungs= Edikts vom 1. März 133: 7. 55, so wie der in 
Absichr auf die Erwerbung, den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Beisitz- 
rechts sich ergebenden Anstaͤnde; 
die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und die Föhrung 
der öffentlichen Bücher von Seiten der Orts-Vorsteher, die Prüfung und bezie- 
hungsweise Genebmigung der Gemeinde-Etats, der Gemeinde-Rechnungen und der 
Beschlüsse des Gemeinderaths in den dazu geeigneten Fällen, die Aufsicht über die 
Verwaltung der Srtiftungen, die Sorge für die Erhalrung derselben, und für dle 
stiftungsmäßige Verwendung ihrer Einkünfte, die Prüfung und Justification ihrer 
Rechnungen; die Vertheilung und Ausgleichung der Kiegs= Leistungen unter den 
einzelnen Mitgltedern der Gemeinden; 
die Aufsicht über die Verwaltung der Orts-Polizei und die Handhabung der Lan- 
des. Polizei, in so fern die Gegenstände derselben nicht zur hohen Polizei gehören; 
es steht ihm dabei insbesondere zu: 
die Fürsorge für die bestehenden Bildungs= Erziehungs= und Unterrichts-An- 
stalten, für die Beförderung der Sittlichseit, des Arbeitsfleißes, für die Beschäfti- 
gung und Ernährung der Armen,- Enrfernung der Bettler und Landstreicher, die 
Aafenthalts-WVestimmung fär Heimathlose, die Sicherheits-Gesundheits= Gewerbs- 
Feuer- uñd E .l2½ ——2 
die Untersuchung, Bestrafung und begiehungewasse Vorletung ber Usbertretungen 
der Polizei= und Regiminal= Gesebe, die Aufsicht über Polizei= Gesänonisse und Ge- 
fangenen: Transporte, die polizeilichen Maßregeln zu Verhürung, Entdeckang und 
Bestrafung der Verbrechen; . 
die Unterstuͤtzung des Koͤniglichen Oberamts bei der Ausuͤbung der Hoheits-Rechte 
in den Patrimonial-Orten, gleich wie auch die der Koͤniglichen Justiz- und Finanz- 
Beamten, der Königlichen Militär= und übrigen Staats, Behörden in der Ausäbung 
ihres Berufs. " 
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DergkäflicheAmtmannbntdiesBefugviGInsel-ie-EigenschaftawsBorgeskHter 
der die graͤflichen Besitzungen bildenden Gemeinden, den. Amts- Versammlungen be- 
rathend beizuwohnen.
	        
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