Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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. 32. 
Dle in dile hohe Polizei- und allgemeine Staats-Verwaltung einschlagenden 
Gegenstaͤnde hat Unser Koͤniglicher Oberamtmann ausschließend und unmittelbar 
im ganzen Umfange seines Bezirks zu besorgen, namentlich: 
a)die Wahrung der Hohelts-Rechte des Staats, die Erhaltung der Landes- 
Grenge und der mit den Nachbar-Staaten bestehenden Verhältnisse; 
bh) die Erhaltung des Staats-Organismus, in so ferne der Gegenstand den 
ganzen Oberamts-Bezirk betrifft, namentlich die Erhaltung der Oberamts- 
Verfassung, die Leitung der Wahlgeschäfte, in so fern sie den ganzen Ober- 
amts-Bezirk betreffen; . 
Wc) alle öffentlichen Anstalten, welche dem Oberamts-Bezirke gemeinschaftlich sind; 
4) die Gegenstände der Feuer, Assecuranz; 
ge) die Aufsicht über die Umlage der ordentlichen und ausserordentlichen Stener#n 
und des Oberamts-Schadens; Aufsicht und Leitung des Einzugs der Steuern, 
Verhängung von Executionen, und die Behandlung der Steuer= Nachlatz- 
Gesuche; 
1) die Aufsicht über die Amts-Körperschaften und über die Verwaltung ihres 
Vermögens, den Vorsiß in der Amts-Versammlung, die Prüfung und 
Vorlegung der Amts-Corporations- Etats; die Prüfung und Erledigung 
der Amtepfleg-Rechnungen; 
8) die Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen und anderer öffens- 
licher Lasten, in so ferne sie den ganzen Oberamts-Bezirk betreffen, die 
Leitung der Amts-Vergleichung; 
h)0 die Rekrutirung, Landes-Bewaffnung und die Vorbereltungs= Geschäfte der- 
selben, das Verfahren gegen die Ungehorsamen; die Erledigung und Por- 
legung der Heiraths= Gesuche der Milltärpflichtigen; 
i) die Sammlung, Redaction und Vorlegung statistischer Notizen, Bevölkerungs. 
Listen, Cultur-Tabellen und ähnlicher periodischer Berichte; 
k) die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise Vorlegung der Uebertre- 
tungen der Flnanz-Gesee;
	        
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